Freiwilliger oder geschuldeter Arbeitslohn? Seit dem 1. Januar 2019 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers für Jobtickets bei der Lohnbesteuerung und der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen außen vor.
Wie bei der privaten Mitbenutzung von Firmenfahrrädern und der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Ladeeinrichtungen an Arbeitnehmer aber nur dann, wenn die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Dies setzt nach der bisherigen Finanzrechtsprechung und den geltenden Lohnsteuer-Richtlinien eine freiwillige Leistung voraus, auf die der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich keinen Anspruch hat.
Von dieser Vorgabe hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich verabschiedet: Zusätzlicher Arbeitslohn liege vielmehr bereits dann vor, wenn dieser verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Danach sollte es keine Rolle mehr spielen, ob der Arbeitnehmer auf die Überlassung des Jobtickets oder Zuschüsse einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.
Von der arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben sich die Finanzbehörden freilich schnell verabschiedet. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung wurde die Latte für die Versteuerung freiwilliger Zuschüsse und Leistungen des Arbeitgebers wieder hochgelegt: Laut Nichtanwendungserlass vom 5. Februar 2020 zählen Arbeitgeberleistungen nur dann als „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
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Unser Steuer-Experte: Bernhard Lindgens ist in der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung im Bundeszentralamt für Steuern in Bonn tätig. Zuvor war er im Bundesministerium der Finanzen für verschiedene Projekte in der Steuerfahndung und Betrugsbekämpfung sowie für den Datenzugriff der Finanzbehörden zuständig.