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Langsam kommt die Elektromobilität in Fahrt. Denn zusätzlich zur höheren Kaufprämie winken weitere Steuervorteile für privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge und Fahrräder. Leider nur mit einer schwer verständlichen Einschränkung bei der Umsatzsteuer.
Mit vielen Mitteln und Entlastungen versucht der Staat nach wie vor, Autofahrern den Umstieg auf Elektro- und Plug-in-Hybridantriebe schmackhaft zu machen.
Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurden die bisherigen steuerlichen Fördermaßnahmen wie das steuerfreie Aufladen beim Arbeitgeber oder die unentgeltliche Überlassung von Ladeeinrichtungen an Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2030 deutlich verlängert.
Voraussetzung bleibt in beiden Fällen, dass die Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

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Unser Steuer-Experte: Bernhard Lindgens ist in der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung im Bundeszentralamt für Steuern in Bonn tätig. Zuvor war er im Bundesministerium der Finanzen für verschiedene Projekte in der Steuerfahndung und Betrugsbekämpfung sowie für den Datenzugriff der Finanzbehörden zuständig.
Auch bei der seit 2019 geltenden Minderung des geldwerten Vorteils für die private Mitbenutzung (teil-)elektrischer Firmenwagen hat der Gesetzgeber nochmals nachgelegt.
Nutzungsvorteil bleibt
Zwar bleibt die Halbierung des pauschal nach der „1-Prozent-Regel“ ermittelten Nutzungsvorteils (bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zählen entsprechend nur die halben tatsächlichen Anschaffungskosten oder Leasingraten) beschränkt auf Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft wurden.
Die Anschaffung besonders umweltfreundlicher Fahrzeuge wird bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils jedoch auch über diesen Zeitraum hinaus belohnt. Als solche gelten bis zum 1. Januar 2025 Fahrzeuge, die unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine laut Hersteller eine Reichweite von mindestens 60 Kilometer haben.
Spätestens bis zum 1. Januar 2031 angeschaffte Fahrzeuge müssen rein elektrisch mindestens 80 Kilometer schaffen. Bei Hybridfahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 Gramm pro Kilometer wird hingegen keine Mindestreichweite gefordert.
Steuerminderung nicht für Luxus-Autos
Sofern das Fahrzeug rein elektrisch fährt und gar kein CO2 ausstößt, wird der geldwerte Vorteil für die private Mitbenutzung von nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafften Fahrzeugen nochmals auf monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises und bei der Fahrtenbuchmethode auf ein Viertel der AfA-Bemessungsgrundlage oder Leasingrate gesenkt.
Nur Luxusfahrzeuge bleiben bei der höchsten Begünstigungsstufe außen vor. Um in den Genuss der Steuerminderung zu kommen, darf der Bruttolistenpreis höchstens 40.000 Euro betragen.
Eine weitere gute Nachricht: Der neuerdings zu gleichen Teilen vom Fahrzeughersteller und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernommenen Kaufanreiz („Umweltbonus“) ist nicht auf den Ersterwerb von Neufahrzeugen beschränkt. Das Gleiche gilt nach dem Gesetzeswortlaut (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG) für die Minderung des privaten Nutzungsvorteils.
Vorsicht Umsatzsteuerfalle!
Als Ärgernis entpuppt sich spätestens bei einer Außenprüfung dagegen eine vielfach noch unbekannte Anweisung im Umsatzsteueranwendungserlass: Für die Berechnung der auf die private Mitbenutzung zusätzlich fälligen Umsatzsteuer darf vom lohnsteuerrechtlichen Wert der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anhand des vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwerts keine Kürzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge vorgenommen werden.
In der Praxis kommen Unternehmen damit nicht umhin, mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für ertragsteuerliche Zwecke sowie bei der Umsatzbesteuerung zu arbeiten und diese zu dokumentieren. Begründet wird die restriktive Regelung dem Vernehmen nach damit, dass die maßgebliche Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Rechtsgrundlage zur steuerlichen Subventionierung von Umweltschutzmaßnahmen vorsieht.
Dennoch überwiegen die Vorteile. Vor allem, weil es das Jahressteuergesetz 2019 nicht bei der zeitlichen Verlängerung der bisherigen Fördermaßnahmen und der Minderung des privaten Nutzungsvorteils belässt.
Sonderabschreibung für bestimmte E-Nutzfahrzeuge
So darf neuerdings zusätzlich zur regulären Abschreibung eine 50-prozentige Sonderabschreibung nach § 7c EStG für bestimmte neu angeschaffte Elektronutzfahrzeuge (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (Mindest-Transportvolumen ein Kubikmeter und Mindest-Nutzlast 150 Kilogramm) in Anspruch genommen werden.
Und auch bei der Gewerbesteuer wurde nachgebessert: Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen mit einer rein elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometer sowie bei Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, erfolgt nur noch die halbe gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten.
Keine Lohnsteuer für die Nutzung von Fahrrädern
Auf die private Nutzung von Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, durch Arbeitnehmer fällt seit Januar 2019 bis 2030 keine Lohnsteuer mehr an, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG).
Bei (Elektro-)Fahrrädern greift die Kürzung (Halbierung beziehungsweise Viertelung) des privaten Nutzungsanteils damit nur in den Fällen, in denen die private Nutzung des Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung vereinbart wurde oder das Fahrrad wegen zu hoher Batterie- und Motorleistung ein versicherungspflichtiges Fahrzeug darstellt.
„Große“ E-Bikes zählen als Kraftfahrzeug
Denn „große“ E-Bikes, die mit Motorunterstützung schneller als 25 Stundenkilometer fahren und unter die Nummernschildpflicht fallen, zählen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Sie werden den Elektro- und Hybridelektrokraftfahrzeugen gleichgestellt und fallen damit unter deren Nutzungswertbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 – 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Ohnehin gelten für (Elektro-)Fahrräder nach den aktualisierten gleichlautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020 die gleichen Begünstigungen und Einschränkungen wie bei Elektro- und Hybridelektrokraftfahrzeugen.
Insbesondere zählt bei der Berechnung des Nutzungsvorteils allein der erstmalige Überlassungszeitpunkt an den Arbeitnehmer. Unmaßgeblich bleibt dagegen auch hier, wann das betreffende Fahrrad vom Arbeitgeber angeschafft, hergestellt oder geleast wurde.
Rechtsgrundlagen
„Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019 – JStG 2019)“ vom 12. Dezember 2019
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 15.23 Abs. 11 Nummer. 1 Satz. 1 UStAE): Keine Minderung des Nutzungsvorteils für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
Gleichlautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020 zur steuer- und sozialversicherungsfreien Überlassung von (Elektro)fahrrädern.