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Creditreform

Arbeitsverträge zwischen Angehörigen akzeptiert der Fiskus nur, wenn sie wie zwischen Fremden gestaltet sind. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen heruntergeschraubt: Muss ein Steuerpflichtiger statt seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Zudem sei „unbezahlte Mehrarbeit“ der Angehörigen für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, ob Angehörige für ihre Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringen. In diesem Fall spielen fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen keine Rolle (Az.: X R 32/12).