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Creditreform

Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen werden von den Finanzämtern akzeptiert, sofern die getroffenen Vereinbarungen zwischen fremden Dritten üblich sind.

Bei der Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Familienmitgliedern hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen jetzt aber deutlich heruntergeschraubt: Einem Unternehmer war der Betriebsausgabenabzug für die Vergütung seiner Eltern mangels Aufzeichnungen über deren Arbeitsstunden versagt worden. In erster Instanz bemängelte das Finanzgericht zudem die von den Eltern geleistete Mehrarbeit, auf die sich fremde Arbeitnehmer seiner Meinung nach nicht eingelassen hätten. Beiden Begründungen folgte der BFH nicht: Muss ein Steuerpflichtiger statt seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Zudem sei die „unbezahlte Mehrarbeit“ der Eltern für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend ist, ob Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbringen.

Dann kann man auch auf Arbeitszeitaufzeichnungen verzichten (Az.: X R 32/12).