Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer bleiben ab 2011 wie Aufwandsentschädigung für eine nebenberufliche Tätigkeit beispielsweise als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher in Höhe des Freibetrags von 2.100 Euro einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG). Dabei spielt es nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 2012 (Az.: VIII R 57/09) keine Rolle, ob die Aufwandsentschädigung ausdrücklich als solche im Haushaltsplan des Zahlenden ausgewiesen war. Sofern das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht, droht zudem auch keine Umsatzbesteuerung. Entschädigungen sieht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) allerdings nur dann als angemessen an, wenn die Vergütung maximal 50 Euro pro Tätigkeitsstunde beträgt und einen Betrag von 17.500 Euro im gesamten Kalenderjahr nicht übersteigt. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG lehnen die Finanzbehörden dagegen in allen Fällen ab, in denen unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand laufend monatlich oder jährlich gezahlt wird (Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Finanzen
Aufwandsentschädigung fürs Ehrenamt
Redaktion | 01. März 2013 | 0 Kommentare
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