Unternehmer, die im Ausland leben oder sich überwiegend dort aufhalten, sollten einige Änderung im Erbrecht kennen. Von August an greifen nämlich statt deutschem Recht die jeweiligen Erbvorschriften des Landes, das zuletzt als gewöhnlicher Aufenthaltsort diente.
„Diese Umstellung kann Regelungen im Testament, die nach deutschem Recht möglich sind, unwirksam machen“, warnt Heike Schwind, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei Ebner Stolz in Stuttgart. So sind Erbverträge, Bestimmungen zur Unternehmernachfolge sowie Vereinbarungen, die ein Familienmitglied vom Pflichtteil ausschließen, im Ausland anders geregelt oder überhaupt nicht möglich.
„Damit solche Testamente gültig bleiben, müssen Unternehmer mit aufnehmen, dass die deutschen Bestimmungen gelten sollen“, empfiehlt Schwind. Die neue EU-Erbrechtsverordnung gilt auch im Verhältnis zum außereuropäischen Ausland, etwa zu den USA.
Betriebsrente, Unternehmensplanung, Mindestlohn: Weitere Praxistipps von Ebner Stolz hat unser Mittelstandsbotschafter Thomas Götze: creditreform-magazin.de/autor/goetzethomas/.