Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

Kurz vor Weihnachten hat das Bundeskabinett die Reform der betrieblichen Altersversorgung durchgewunken. Ziel: künftig mehr Betriebsrentner als heute auch dank größerer Steuervorteile als bisher. Sicher sinnvoll, doch viele Mittelständler benötigen derzeit eher Hilfe bei der Sanierung bestehender Betriebsrentenkonzepte. Text: Heinz-Josef Simons

Die Göhring GmbH aus Tübingen ist ein alteingesessenes Handwerksunternehmen – wegen ihrer qualitativ hochwertigen Stuckateursarbeiten mit einem sehr guten Ruf weit über die Grenzen der Uni-Stadt hinaus. Bis vor gut fünf Jahren war die betriebliche Altersversorgung (bAV) für die Arbeitnehmer und auch die Geschäftsführer über eine große deutsche Versicherungsgesellschaft mit Pensionskassenverträgen geregelt. Im Jahr 2011 stellte die Göhring GmbH dann ihr Betriebsrentenkonzept um – und ersetzte die durch den Versicherer rückgedeckte Pensionskassenlösung durch eine pauschal dotierte Unterstützungskasse.

Nach Ansicht von Norbert Müller, geschäftsführender Gesellschafter des Beratungsunternehmens Premium BAV in Schwetzingen, fand jener Umstieg von der versicherungsorientierten Pensionskasse in die Unterstützungskasse gerade noch rechtzeitig statt. „Angesichts der aktuellen Hiobsbotschaften aus der Versicherungswirtschaft steht zu befürchten, dass künftig enorme Ansprüche auf die Arbeitgeber zukommen werden und insbesondere Mittelständlern bei ihren bAV-Versicherungskonzepten enorme Haftungsrisiken drohen.“ Hintergrund: In puncto Betriebsrente sind Arbeitnehmerrechte noch zu 100 Prozent durch den Gesetzgeber vorgegeben und geschützt. Die Firma muss also komplett für die Betriebsrentenzusagen ihrer Mitarbeiter haften. „Das gilt auch, wenn die Refinanzierung, etwa über eine Versicherung, nicht oder nur zu einem Teil funktioniert“, gibt Müller zu bedenken.

Freistoß für die Versicherer

Grundsätzlichen Vorbehalten und Kritik gegenüber Betriebsrentenkonzepten ihrer eigenen Branche können Versicherer naturgemäß nur wenig abgewinnen. „Man braucht als kleines oder mittelständisches Unternehmen keine künftige ‚Nahles-Rente‘, weil die bewährte bAV vielmehr Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Der Versicherer kann die bAV individuell auf das jeweilige Unternehmen zuschneiden“, sagt Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender der Talanx Pensionsmanagement und bAV-Verantwortlicher bei HDI. Je nach Bedarf und Personalstrategie könne etwa eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit aufgenommen werden. „Damit fahren Arbeitnehmer rund ein Viertel günstiger als bei privater Absicherung“, betont von Löbbecke.

Das wiederum bezweifelt Premium-BAV-Geschäftsführer Norbert Müller. Denn „nach meiner Erfahrung wurden und werden insbesondere in mittelständischen Unternehmen Berufsunfähigkeitsrenten mit abgesichert, ohne dass die Definition der Berufsunfähigkeit an sich mit dem Tarifwerk der Versicherung im Hintergrund abgestimmt ist“. Unschwer zu erkennen: Müller ist kein besonders großer Freund von versicherungsgestützten Betriebsrentenkonzepten. Deshalb ist seine Kritik an den gängigen Assekuranz-Modellen naheliegend, aber (noch) nicht allzu weit verbreitet. Denn bei den laut Datenanbieter Statista rund 15 Millionen bAV-Verträgen zum Jahresende 2015 dominierten die Versicherer deutlich. Von den fünf Durchführungswegen thront mit weitem Abstand auf Platz eins die Direktversicherung mit gut 7,7 Millionen Verträgen. Gefolgt von Rückdeckungsversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.

Glaubt man Norbert Müller, ist die Dominanz von Versicherungslösungen überwiegend dem Vertrieb geschuldet. „Solche bAV-Konzepte waren und sind bis heute die einfachsten in der Einrichtung. Leider sind die Konzepte nicht bis zum Schluss durchdacht“, meint Müller. Deshalb habe der Vertrieb praktisch keinen Grund, alternative bAV-Lösungen zu suchen und auch anzubieten. Beide Seiten, Befürworter und Gegner von versicherungsgestützten bAV-Konzepten, hoffen nun, dass ihnen das kommende Betriebsrenten-Stärkungsgesetz (BRSG) Vorteile beim Neugeschäft und bei der Stärkung des Bestandsgeschäfts bringt (siehe Kasten Seite 26). Für Premium-BAV-Chef Norbert Müller ist das neue Betriebsrentengesetz „wenn nicht ein Elfmeter, dann doch ein direkter Freistoß für die Versicherungswirtschaft und deren bAV-Modelle“. An den grundlegenden Makeln versicherungsgestützter Betriebsrentenkonzepte – mangelnde Kalkulierbarkeit und fehlende Flexibilität für Arbeitnehmer sowie das insbesondere für mittelständische Unternehmen „nutzlose und deshalb unrentable Verpuffen von Kapital“ – ändere das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz nichts. „So hätte man im Grunde alles beim Alten lassen können, weil es sinnvolle, kalkulierbare und vor allem auch rentable Lösungen bereits jetzt gibt“, ist Müller überzeugt. Vor allem glaubt er, dass laufende bAV-Strategien Anpassungsbedarf haben, wenn nicht gar saniert werden müssen. Vorzugsweise durch die Einrichtung firmeneigener Versorgungswerke, wie sie bAV-­Experte Müller favorisiert.

Verringerung der Firmenhaftung

© ERproductions Ltd/ Blend Images/ Getty Images

© ERproductions Ltd/ Blend Images/ Getty Images

Offenbar müssen da dicke Bretter gebohrt werden. „Was uns beim Umstieg von der Pensionskassenlösung auf die pauschal dotierte Unterstützungskasse vor ein paar Jahren extrem stutzig machte, war die Tatsache, dass wir von einem firmeneigenen Versorgungswerk noch nie etwas gehört hatten. Auch unser Steuerberater wusste nichts Genaues“, sagt Gabriele Göhring, Geschäftsführerin der Göhring GmbH. Deshalb dauerte es einige Zeit, bis sie sich mit dem neuen bAV-Konzept anfreundete. Überzeugt haben sie schließlich „die Verringerung der Firmenhaftung gegenüber unseren Arbeitnehmern, die bessere Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter, die flexible Gestaltung der Rentenzusagen sowie vor allem auch deren transparente Refinanzierung“.

Die Refinanzierung der Rentenzusage innerhalb der Firma hatte unterschiedliche Effekte. Durch den Rückkauf der Pensionskassenverträge stand sofort Liquidität zur Verfügung, die im Unternehmen genutzt werden konnte. Das freie Geld floss größtenteils in sogenannte Sachwertinvestments, um die Refinanzierung der neu gestalteten Rentenzusagen zu sichern. Teile der Liquidität wurden für die Bedienung anstehender und laufender Investitionen im operativen Geschäftsbetrieb verwendet. Volkmar Bahlinger, ebenfalls Geschäftsführer der Göhring GmbH: „Wir hatten nun viel mehr Spielraum bei unserer Investitionsplanung. Dadurch konnten wir etwa Fahr­zeuge bar bezahlen und auf teure Bankkredite oder Leasing-Raten verzichten.“ Klar, insbesondere für Mittelständler ist die Einrichtung eines firmen­eigenen Versorgungswerks gewöhnungsbedürftig. Die Umsetzung dauert einige Zeit, weil sich neben der Geschäftsführung auch zusätzlich der Steuerberater bis ins kleinste Detail kümmern muss.

„Es gibt ein paar grundsätzliche Kriterien für jede Firma, egal wie viele Mitarbeiter sie hat, für die Einführung oder die Restrukturierung eines betrieblichen Altersvorsorgesystems“, sagt Norbert Müller vom Beratungsunternehmen Premium BAV. Die Checkliste auf Seite 25 dient der Orientierung. Eine solche Liste hatte auch die Göhring GmbH aus Tübingen.

 

rente_icon2Altersversorgung wasserdicht machen
Ihr bestehendes Firmenrentensystem steht auf dem Prüfstand? Diese Punkte sollten Sie kontrollieren:

✓ Art und Umfang der arbeitsrechtlichen Firmenhaftung im Falle der Portabilität (= Übertragung der Rentenansprüche beim Arbeitgeberwechsel).

✓ Arbeitsrechtliche Haftung der Firma bei Rentenbezug der Arbeitnehmer.

✓ Wie hoch ist die Akzeptanz des bereits bestehenden Firmenrentensystems bei den Mitarbeitern?

✓ Wie attraktiv sind die vom Unternehmen gewählten Zusageformen für die Auftragnehmer? Hier muss vor allem die quasi null Prozent Verzinsung der Versicherungslösung berücksichtigt werden.

✓ Welche Gestaltungsmöglichkeiten bieten die unterschiedlichen bAV-Durchführungswege für die eigene Firma in puncto: Liquiditätsverbesserung, Verringerung der Arbeitgeberhaftung, Verbesserung des Bankenratings, Gestaltung flexibler Personalpolitik, um gute Mitarbeiter zu halten und neue quali­fizierte Arbeitnehmer zu gewinnen.

 

 

© All icons made by Freepik from www.flaticon.com

© All icons made by Freepik from www.flaticon.com

Haftung für Versorgungszusagen entfällt
Diese und andere wichtige Änderungen beim künftigen Betriebsrenten- Stärkungsgesetz (BRSG) im Überblick:

Im Rahmen der Entgeltumwandlung dürfen Arbeitnehmer künftig acht Prozent ihres Bruttoeinkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Jahr 2017: 76.200 Euro in Westdeutschland, 68.400 Euro in den neuen Bundesländern) in ihre betriebliche Altersversorgung einzahlen.

Geringverdiener sollen von einem neuen Steuer-Fördermodell besonders profitieren. Die Sonderförderung zielt auf Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von höchstens 2.000 Euro im Monat, wird direkt an den Arbeitgeber zwecks Verrechnung mit der von der Firma abzuführenden Lohnsteuer gezahlt und beträgt 30 Prozent vom Altersvorsorgebeitrag. Konkret bedeutet das: Wer als nicht gerade viel verdienender Arbeitnehmer zwischen mindestens 240 und höchstens 480 Euro im Kalenderjahr in seine künftige Betriebsrente steckt, erhält vom Staat mindestens 72 und höchstens 144 Euro im Kalenderjahr geschenkt.

Betriebs-, Riester- und weitere frei­willige Zusatzrenten sollen bei der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei bleiben. Zu diesem Zweck werden Freibeträge neu eingeführt.

Beim neuen Sozialpartnermodell können Betriebsrenten ohne Beitragsgarantien zugesagt werden.

Bei garantielosen Rentenzusagen sollen Unternehmen 15 Prozent auf die Beiträge ihrer Mitarbeiter drauflegen, um bei Vertragsende und Beginn des Rentenbezugs den Beitragserhalt zu gewährleisten.

Für Versorgungszusagen an ihre Mitarbeiter sollen Firmen nicht mehr haften.

Neu eingerichtete Versorgungswerke sollen nicht mehr an den Pensionssicherungs­verein gekoppelt werden, der die Betriebsrenten bei Insolvenz einer Firma zahlt.