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Creditreform

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Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise soll ein bislang beispielloses Konjunkturpaket abfedern. Es enthält auch eine Vielzahl weiterer steuerlicher Hilfen.

 

Als Schnellreaktion auf die Corona-bedingten Umsatzeinbrüche gewähren die Finanzbehörden bereits seit März unbürokratisch Stundungen und Herabsetzungen von Vorauszahlungen.

Jetzt hat der Gesetzgeber ein umfassendes Konjunkturpaket aufgelegt, dessen Kernelemente zwei kurz hintereinander verabschiedete Corona-Steuerhilfegesetze sind. Hier ein Überblick über die zusätzlichen Steuerhilfen:

 

Absenkung des Mehrwertsteuersatzes (§ 28 Abs. 1 bis 3 / § 12 Abs. 2 UStG)

Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 sinkt der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent. Zu den Auswirkungen und zur praktischen Handhabe der befristeten Absenkung haben die Finanzbehörden ein 26-seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht, dessen Kernpunkte wir in der nächsten Ausgabe des Creditreform-Magazins behandeln.

Bereits zuvor wurde im ersten Corona-Steuerhilfegesetz der Umsatzsteuersatz für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Ausgenommen ist dabei der Verkauf von Getränken.

Bis Jahresende fallen damit auf Speisen nur 5 Prozent und auf Getränke 16 Prozent Umsatzsteuer an. Lediglich bei sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (zum Beispiel Buffet und All-Inclusive-Angebote) beanstanden die Finanzämter nicht, wenn der auf Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.

 

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 3a UStG)

Wie in anderen europäischen Nachbarstaaten wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben.

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Unser Steuer-Experte: Bernhard Lindgens ist in der Umsatzsteuer­betrugsbekämpfung im Bundeszentralamt für Steuern in Bonn tätig. Zuvor war er im Bundesministerium der Finanzen für verschiedene Projekte in der Steuerfahndung und Betrugsbekämpfung sowie für den Datenzugriff der Finanzbehörden zuständig.

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten (§ 7 Abs. 2 EStG)

Statt der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) können Unternehmen für in 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter wieder die degressive AfA mit höchstens dem Zweieinhalbfachen der linearen AfA (max. 25 Prozent) vom jeweiligen (Rest-)Buchwert wählen.

 

Erhöhung des Verlustrücktrags (§§ 10d und 111 EStG)

Für die Verlustentstehungsjahre 2020 und 2021 wurde der Verlustrücktrag auf maximal 5 Millionen Euro (10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem besteht die Möglichkeit, auf Antrag einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 bereits im Veranlagungszeitraum 2019 pauschal mit bis zu 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Bei höheren Verlusten muss der voraussichtliche Rücktrag jedoch nachgewiesen werden.

 

Anpassung von Vorauszahlungen (§ 110 EStG)

Bereits seit März können im derzeitigen Krisenfall Anträge auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gestellt werden, wenn auf Basis der Gewinn­einbrüche seit Jahresbeginn die voraussichtliche Steuerschuld für den Veranlagungszeitraum 2020 glaubhaft gemacht wird.

Aus Vereinfachungsgründen gilt nun Folgendes: Auf Antrag wird der Gesamtbetrag der Einkünfte für die Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal um 30 Prozent gekürzt, sofern darin keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten sind.

 

Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 EStG / § 8 Nr. 1 GewStG)

Die einkommensteuerliche Ermäßigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erfolgt nunmehr mit dem 4-Fachen (bislang 3,8-Fachen) des Gewerbesteuer-Messbetrags. Zudem wurde der Freibetrag für die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen der Entgelte für Schulden, Miet- und Pachtzinsen, Leasingraten und Ähnliches auf 200.000 Euro verdoppelt.

 

Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG)

Neben der kürzlich beschlossenen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes können Arbeitgeber bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt steuerfrei hinzuzahlen.

Wichtig: Die Zuschüsse müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprechend vermerkt werden.

 

Corona-Bonus (§ 3 Nr. 11a EStG)

Die seit April angekündigte Steuerfreiheit eines „Corona-Bonus“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von jährlich bis zu 1.500 Euro an Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 wurde im (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz nunmehr gesetzlich abgesichert.

 

Umweltbonus und Firmenwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 EStG)

Als „Innovationsprämie“ verdoppelt der Bund seinen Anteil am Umweltbonus, befristet bis Ende 2021. Beim Kauf eines E-Fahrzeugs mit einem Listenpreis von bis zu 40.000 Euro steigt damit die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro.

Zudem wurde der für eine Viertelung des geldwerten Vorteils einer privaten Mitbenutzung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffter Fahrzeuge maßgebliche Bruttolistenpreis auf monatlich 0,25 Prozent von 40.000 Euro auf jetzt 0,25 Prozent von 60.000 Euro angehoben.

Wird ein Fahrtenbuch geführt, zählt bei der Berechnung des geldwerten Vorteils entsprechend nur ein Viertel der AfA-Bemessungsgrundlage oder Leasingrate.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Befristet auf die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wurde der Freibetrag für Alleinerziehende von 1.908 auf 4.008 Euro aufgestockt.

 

Rechtsgrundlagen

  • (Erstes) Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020
  • Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020
  • Aktualisierter Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE) zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken