Rund 60 Prozent der Arbeitnehmer pendeln täglich zur Arbeit – jeder Siebte von ihnen nutzt öffentliche Verkehrsmittel, um ans Ziel zu kommen. Die günstigste Fahrkarte ist meist das Jobticket, gesponsert oder manchmal sogar ganz bezahlt vom Arbeitgeber. Doch Vorsicht: Da.mit die Mitarbeiter das Gehaltsextra nicht als geldwerten Vorteil versteuern müssen, sind einige Regeln einzuhalten.
1. Die Grundregel
Bis zu einem Betrag von 44 Euro im Monat dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitern sogenannte Sachbezüge überlassen. In Form von Essens- und Tankgutscheinen oder eben als Fahrkarte für die Fahrt vom Wohnort zum Job und wieder nach Hause. Bis zu diesem Betrag sind sie komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird die 44-Euro-Freigrenze überschritten, muss der Arbeitnehmer jedoch die komplette Summe bei seiner Einkommensteuererklärung angeben. Ganz wichtig: Die Firma muss unbedingt die Fahrkarte selbst an den Mitarbeiter ausgeben – Barzuschüsse in gleicher Höhe werden vom Finanzamt nicht als steuerfreie Sachbezüge akzeptiert.
2. Die Monatsfrist
Alle Zuwendungen, die ein Mitarbeiter innerhalb eines Monats erhält, müssen addiert werden. Wird der 44-Euro-Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, darf die Differenz nicht auf den nächsten oder einen anderen Monat übertragen werden. Eine Hochrechnung der Zuwendungen auf das gesamte Steuerjahr ist folglich auch nicht möglich.
3. Alternative 1: die Monatskarte
Erhält der Mitarbeiter alle vier Wochen ein neues Jobticket und liegt der Preis hierfür unter der Freigrenze, bleibt der Sachbezug für ihn steuerfrei. Schießt die Firma lediglich einen Teil des Fahrpreises zu oder überlässt sie ihm den Fahrschein zu einem günstigeren Preis, als er üblicherweise kostet, darf die Differenz 44 Euro nicht überschreiten.
4. Alternative 2: die Jahreskarte
Sie ist in vielen Fällen die kostengünstigere Variante. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Jahreskarte für jeden einzelnen Monat aktiviert beziehungsweise freigeschaltet werden muss. Zum Beispiel in Form von Abstempeln oder durch das Anbringen von Monatsmarken. Der Fiskus akzeptiert es jedoch auch, wenn die Firma die fällige Gebühr für den anstehenden Monat rechtzeitig an das Verkehrsunternehmen überweist. Auch hier gilt: 44 Euro je vier Wochen dürfen nicht überschritten werden.
5. Der Rabatt
Größeren Betrieben gelingt es häufig, für ihre Mitarbeiter ein besonders günstiges Jobticket beim regionalen Verkehrsunternehmen auszuhandeln. Dieser Rabatt fällt nicht unter die Sachbezugsregel. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies: Den finanziellen Vorteil in Höhe des Preisnachlasses darf er steuerfrei einstreichen.