Kreditkündigungen sind seitens der Banken schnell ausgesprochen. In diesem Praxisbeitrag erfahren Sie mehr über die Rechte und Pflichten von Unternehmern.
Was wird Basel III nicht alles schon angelastet: die Verzerrung des internationalen Wettbewerbs unter den Banken, eine geringere Risikobereitschaft der Geldinstitute, vermehrte Absagen von Kreditanfragen aus dem Mittelstand, schlechtere Konditionen und höhere Anforderungen in puncto Sicherheit. Was aber kaum ein Unternehmer weiß: Die Regelungen haben nicht nur Folgen für die Beantragung oder Verlängerung von Finanzierungen, sondern auch bei der Kündigung von Krediten – und werden in diesem Sinne offenbar in zunehmenden Maße auch als Druckmittel gegenüber den Firmenchefs eingesetzt.
Dies musste beispielsweise auch Joachim B. erfahren. Der Inhaber eines Handwerksbetriebs hielt bislang nicht viel davon, seine Hausbank, die örtliche Sparkasse, über wesentliche Veränderungen seiner persönlichen finanziellen Lage in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht dazu hat er aber – nämlich zumindest einmal im Jahr, wenn ihm die Sparkasse das Formular „Vermögensaufstellung“ mit der Bitte um Vervollständigung vorlegt. Hier muss B. neben der Gegenüberstellung seines Vermögens und seiner Schulden auch seine Einnahmen und Ausgaben eintragen.
Die Bank will mit einer solchen Übersicht möglichst frühzeitig feststellen, ob Handwerker wie B. über ihre Verhältnisse leben. Schließlich sollen die Betriebseinnahmen nicht nur den Lebensunterhalt des Unternehmers und seiner Familie, sondern auch die Zins- und Tilgungsraten sicherstellen und darüber hinaus noch eine finanzielle Reserve ermöglichen. Firmenchef B. hatte dazu bisher seine eigene Meinung. Seiner Überzeugung nach „gehen die Bank meine privaten Schulden nichts an“. Kurzerhand führte er zwei Privatdarlehen zur Renovierung seiner Immobilie nicht auf, obwohl die Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt 600 Euro seine finanziellen Spielräume durchaus einengen. Als die Sparkasse B. letztmalig aufforderte, seine „vollständigen Kreditverbindlichkeiten zeitnah“ mitzuteilen, kam er ins Grübeln. Komme er der Aufforderung nicht nach, so legte die Sparkasse dar, so müsse er bei den betrieblichen Darlehen „mit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund“ rechnen. Offenbar hat die Bank erfahren, dass ihr Kunde weitere Kredite in Anspruch nimmt. Am Ende wird sich B., durch diese deutliche Formulierung aufgeschreckt, gemeinsam mit dem Steuerberater mit dem Geldinstitut in Verbindung setzen und, dies zeichnet sich ab, künftig sorgfältiger mit Bankformularen umgehen.
Der Praxisfall verdeutlicht die Gefahr, in die sich Unternehmer durch unvollständige Informationen begeben. Allerdings liegt es nicht im freien Ermessen des Instituts, zu entscheiden, wann und in welcher Form ein „wichtiger Grund“ zu einer Kündigung ohne Kündigungsfrist vorliegt, auf den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Banken in diesem Zusammenhang abstellen.
So kann ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen,
– wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die vor allem für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von „erheblicher Bedeutung“ waren,
– wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit „eintritt oder einzutreten droht“ und somit die Kreditrückzahlung gefährdet ist oder
– wenn der Kunde einer möglichen Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Kreditsicherheiten innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
Zudem sollten Firmenchefs wissen, dass eine Kündigung erst nach dem erfolglosen Ablauf einer „zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist“ oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig ist. Die Erfahrung zeigt, dass eine fristlose Kündigung nach dieser Definition noch immer die Ausnahme darstellt. Das bestätigt auch Kai Hambüchen. Der Betriebsberater bei der Handwerkskammer Düsseldorf kann aber durchaus einen Trend erkennen, dass je nach Situation „Kreditkündigungen heute eher erfolgen als noch in der Vergangenheit. So weit muss es jedoch nicht kommen, wenn der Unternehmer frühzeitig das Gespräch mit der Hausbank sucht.“
Eine Einschätzung, die Klaus Josephs teilt. Der Steuerberater aus Dortmund fordert aber auch die Banken zu schnelleren Reaktionen auf, wenn sich anhand ihrer Auswertungen wirtschaftliche Probleme beim Firmenkunden andeuten. Das eventuell übereilte Androhen einer Kreditkündigung trägt nach seinen Erfahrungen nicht gerade zu einer Klimaverbesserung bei. Im Gegenteil: „Hier macht der Unternehmer schnell zu“, so Josephs. Führt in Ausnahmefällen an einer fristlosen Kündigung tatsächlich kein Weg vorbei, steht dem Kreditnehmer für die Abwicklung auch hier grundsätzlich eine „angemessene Frist“ zu. Sind beide Parteien aber erst einmal an diesem Punkt angekommen, erfolgt die Kommunikation meist ohnehin nur noch über die beauftragten Rechtsexperten.
Mit diesen vier Schritten sollten Sie auf einen drohenden Rauswurf bei der Bank reagieren:
1. Nehmen Sie die Ankündigung Ihrer Bank („Wir behalten uns die Kündigung Ihrer Darlehen aus wichtigem Grund bis zum … vor“) unbedingt ernst und suchen Sie, gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, das persönliche Gespräch. Sehen Sie sich vorher die entsprechenden Formulierungen in den Banken-AGBs genau an.
2. Analysieren Sie sorgfältig die Kündigungsgründe, die Ihnen die Bank mitteilt.
3. Fordern Sie notwendige Erläuterungen und Details grundsätzlich schriftlich.
4. Haben Sie gemäß den Banken-AGBs „unrichtige Angaben“ gemacht, hängt es vor allem vom Umfang ab, ob eine Kündigung zu vermeiden ist – meist bestehen noch Verhandlungsspielräume.