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Creditreform

Ein hoher Unternehmenswert gilt gemeinhin als Garant für die Zukunftsfähigkeit eines Betriebs. Ganz anders bei der Erbschaftsteuer – hier tat sich bei glänzenden Geschäftsaussichten eine Steuerfalle auf. Inzwischen hat der Gesetzgeber gegengelenkt.

Auch für Firmenerben hängt die Höhe der fälligen Erbschaftsteuer nach der jüngsten Reform vom tatsächlichen Wert des übertragenen Vermögens ab. Zumindest beim Erben oder Schenken war früher damit tatsächlich einiges besser: Noch bis 2008 gaben sich die Finanzbehörden bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit dem Ansatz des steuerlichen Eigenkapitals zufrieden, während Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren geschätzt wurden. Weitaus weniger Entgegenkommen zeigte dagegen das Bundesverfassungsgericht, indem es bereits 2006 die Übernahme der vergleichsweise geringen Steuerbilanzwerte als ungerecht gegenüber anderen Vermögensklassen wie Kapitalvermögen oder Immobilien bemängelte.

Durch die höchstrichterliche Rüge sah sich der Gesetzgeber zum ersten Versuch einer verkehrswert­orientierten und rechtsformunabhängigen Ermittlung von Unternehmensvermögen gezwungen. Sofern möglich, soll der Wert des übertragenen betrieblichen Vermögens seit 2009 aus Börsenkursen oder Verkäufen innerhalb des letzten Jahres abgeleitet werden. Weil entsprechende Vergleichswerte in der Mehrzahl der Erbschaften und Schenkungen nur in Aus­nahmefällen verfügbar sein dürften, gibt das maßgebliche Bewertungsgesetz alternativ eine Wertermittlung anhand der Ertragsaussichten vor. Zulässig sind zudem weitere im Geschäftsverkehr übliche betriebswirtschaftliche Methoden, die potenzielle Käufer des Unternehmens bei der Kaufpreisermittlung anwenden würden. In der Praxis spielen diese anderen Bewertungsverfahren freilich keine allzu große Rolle, da sich der Gesetzgeber statt einer aufwendigen Berechnung durch Sachverständige mit dem sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren zufrieden gibt – immer vorausgesetzt, dass dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Als Mindestwert ist in jedem Fall aber die Summe der Verkehrswerte aller Aktiva abzüglich sämtlicher Passiva (Substanzwert) der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen.

Blick in die Zukunft

Grob gesagt, werden beim vereinfachten Ertragswertverfahren die durchschnittlichen Ertragsaussichten des Unternehmens mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Zuvor erfolgt eine Bereinigung der durchschnittlichen Ertragsaussichten um außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel Sonderabschreibungen, einmalige Veräußerungsverluste oder -gewinne sowie außerordentliche Aufwendungen und Erträge. Zur Abgeltung anfallender Ertragsteuern sieht das Bewertungsgesetz zudem eine pauschale Minderung um 30 Prozent vor. Bei dieser typisierenden und eben deswegen kostengünstigen Möglichkeit zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmens- oder Anteilswerts werden lediglich die steuerlichen Gewinne der letzten drei Jahre herangezogen.

Der auf die durchschnittlichen Ertragsaussichten anzuwendende Kapitalisierungsfaktor hing in der Vergangenheit teils von der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab. Die nachvollziehbare Logik dahinter: Wie im Immobilienmarkt sind Investoren bei niedrigen Zinsen bereit, auch für Unternehmen höhere Kaufpreise zu zahlen. Doch genau diese Kopplung an die Renditen öffentlicher Anleihen erwies sich als zunehmend nachteilig im Erbfall. Denn durch die anhaltende Niedrigzinspolitik der EZB stieg der Kapitalisierungsfaktor im Jahr 2016 auf fast 18 und führte zu einer drastischen Überbewertung von Unternehmen von 50 bis 60 Prozent.

Vorläufige Entwarnung

Auf die Klagen der Wirtschaftsverbände über die sprunghaft angestiegenen Unternehmenswerte hat der Gesetzgeber nicht zuletzt deshalb reagiert, weil durch die jüngste Erbschaftsteuerreform die steuerlichen Begünstigungen von Unternehmensvermögen stark eingeschränkt wurden. Nach der aktuellen Rechtslage wird der durchschnittliche Jahresertrag zur vereinfachten Bewertung von Unternehmensvermögen zum Zeitpunkt der Übertragung deshalb rückwirkend ab 2016 mit dem festen Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert. Zwar ist dieser etwas höher als der im Bundestagsbeschluss zunächst vorgesehene Faktor von 12,5, aber immer noch deutlich niedriger als der beim vereinfachten Verfahren für 2016 eigentlich anwendbare Faktor.

Doch wie lange Unternehmenserben vom niedrigen Kapitalisierungsfaktor und von einer niedrigen Erbschaftsteuerbelastung profitieren werden, steht wie so oft im deutschen Steuerrecht in den Sternen. So darf das Bundesministerium der Finanzen den Kapitalisierungsfaktor per Rechtsverordnung jederzeit an künftige Entwicklungen anpassen. Die dafür erforderliche Zustimmung des Bundesrats dürfte bei weniger stark sprudelnden Steuerquellen erwartungsgemäß kein unlösbares Problem darstellen.