Einzelerben und Erbengemeinschaften treten als Rechtsnachfolger steuerlich in die Fußstapfen des Erblassers und müssen bei vererbtem Betriebsvermögen die bisherigen Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Buchwerte fortsetzen. Absetzungen auf Anschaffungsnebenkosten wie etwa Notar- und Grundbuchkosten lehnten die Finanzbehörden aber bisher ab, weil die Kosten mit einem unentgeltlichen Erwerb zusammenhängen und deswegen generell nicht abziehbar seien. Dieser restriktiven Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt eine Abfuhr erteilt (Az.: IX R 43/11): Er ließ Absetzungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu, weil die im Zusammenhang mit der Nachlassaufteilung angefallenen Notar- und Grundbuchkosten der Klägerin dem Erwerb des Alleineigentums am Vermietungsobjekt dienten. Sie seien deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe abziehbar.
Finanzen
Erbfall: Notarkosten abschreiben
Redaktion | 03. Februar 2014 | 0 Kommentare
Wir freuen uns über Diskussionen und Ihre Kommentare.
Durch Ihre Kommentare sollen bereichernde Debatten entstehen, an denen sich andere Nutzer gerne beteiligen. Tabu sind Beleidigungen, Schmähreden, Diskriminierungen und die unerlaubte Veröffentlichung persönlicher Daten. Bitte verstecken Sie sich nicht hinter Pseudonymen, sondern nutzen Sie Klarnamen. Die Redaktion sieht von der Veröffentlichung von Kommentaren ab, die diesen Regeln nicht genügen. Gleiches gilt für Kommentare mit kommerziellem Interesse.