Die ehemals ansehnlichen Freibeträge für Entlassungsentschädigungen sind dem Spardiktat der öffentlichen Haushalte bereits vor Jahren zum Opfer gefallen. Geblieben ist die ermäßigte Besteuerung der Abfindungen – sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Oft genug währt die Freude über eine großzügige Lohnerhöhung nur bis zur nächsten Gehaltsabrechnung. Grund für die Ernüchterung ist neben den steigenden Sozialabgaben insbesondere der progressiv ansteigende Einkommensteuersatz. Eigentlich zum Inflationsausgleich gedachte Lohnerhöhungen ziehen so unweigerlich eine immer höhere Steuerbelastung nach sich.
Doch während die „kalte Progression“ derzeit von der Politik unter Verweis auf den beschränkten Handlungsspielraum zwecks Haushaltskonsolidierung achselzuckend hingenommen wird, sieht das Einkommensteuergesetz für Entlassungsentschädigungen nach wie vor eine Kompensation der Mehrbelastung vor. Unter die ermäßigte Besteuerung (sogenannte „Fünftel- Regelung nach Paragraf 34 EStG) fallen ausschließlich Entlassungsentschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen. Ausgeschlossen sind Zahlungen des Arbeitgebers, mit denen bereits erdiente Ansprüche wie rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsansprüche, Weihnachtsgeld oder auch Tantiemen abgegolten werden. Ausdrücklich begünstigt werden Abfindungen für eine arbeitsvertraglich vereinbarte unbefristete Reduzierung der Wochenarbeitszeit.
Rechtsprechung beachten
Darüber hinaus stuft die Finanzverwaltung in ihrer aktuellen Verwaltungsanweisung (Az.: IV C 4 – S 2290/13/10002) viele soziale Fürsorgemaßnahmen des Arbeitgebers, wie etwa die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder befristete Zahlungen von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld, grundsätzlich als unschädlich ein. Nicht aufgeführt hat sie aber einige Zuwendungen, die vom Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit bereits durchgewunken wurden. Dazu zählen unter anderem:
– die nachträgliche Aufstockung von Zahlungen aus einem Sozialplan (BHF, Az.: XI R 33/02) sowie
– Zahlungen aus einem Härtefonds (Az.: XI R 16/01).
Spätere Zusatzleistungen könnten Probleme machen
Unmaßgeblich ist dabei, ob der entlassene Arbeitnehmer tatsächlich bedürftig ist oder der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Fürsorge verpflichtet wurde. Wichtig: In späteren Veranlagungszeiträumen zufließende Zusatzleistungen stehen einer ermäßigten Besteuerung nur dann nicht im Weg, wenn sie weniger als 50 Prozent der Hauptleistung betragen. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers wie die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens oder die verbilligte Wohnungsvermietung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Letztere wirkt aber schädlich, wenn sie mietrechtlich frei vereinbar, dem Grunde nach ein geldwerter Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis sowie nicht auf die Lebenszeit der berechtigten Person abgeschlossen ist.
Nichts geändert hat sich zudem an der geforderten „Zusammenballung von Einkünften“ – im Regelfall müssen dem gekündigten Arbeitnehmer alle Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Ansonsten droht der reguläre Einkommensteuersatz. Zu den wenigen Ausnahmen zählen Nachzahlungen des Arbeitgebers nach teils jahrelangen Rechtsstreitigkeiten – in diesem Fall sieht die obige Anweisung an die Finanzämter eine rückwirkende Korrektur der Einkommensteuerveranlagung vor, in der die begünstigte, vom Arbeitgeber zunächst für zutreffend gehaltene Hauptentschädigung überwiesen wurde.