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Creditreform

Seit einigen Jahren zählen nahezu alle Kosten einer Betriebsveranstaltung bei der Lohnbesteuerung mit. Eine Ausnahme hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf beim Shuttle-Transfer gemacht.

Betriebsveranstaltungen fördern das Betriebsklima und liegen schon deswegen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Trotzdem musste der Bundesfinanzhof (BFH) in den letzten Jahren mehrfach über deren lohnsteuerliche Behandlung befinden – meist zugunsten der klagenden Unternehmen. So führen selbst mehrtägige Betriebsveranstaltungen nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, sofern ein eigenbetriebliches Interesse an der Durchführung des Zusammentreffens gewahrt bleibt und der Aufwand 110 Euro pro Teilnehmer nicht überschreitet. Allerdings zogen auch die Finanzrichter eine strikte Grenze: Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr für denselben Teilnehmerkreis wird unabhängig vom entstandenen Aufwand ab der dritten Veranstaltung Lohnsteuer fällig.

Bei der Berechnung der 110-Euro-Freigrenze zählen nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen vom 14. Oktober 2015 (Az.: IV C 5 – S 2332/15/10001) selbst die Kosten anwesender Sanitäter sowie solche zur Erfüllung behördlicher Auflagen. Gleiches gilt für Stornokosten und Trinkgelder. Immerhin verzichten die Finanzbehörden auf die Einbeziehung rechnerischer Selbstkosten des Arbeitgebers, etwa für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung in der Lohnbuchhaltung sowie anteiliger Abschreibungen (AfA) und des Energie- und Wasserverbrauchs bei Veranstaltungen in arbeitgebereigenen Räumen. Außen vor bleiben ferner steuerfreie Reisekostenerstattungen (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungspauschalen) für die An- und Abreise auswärtiger Arbeitnehmer.

Eine weitere Ausnahme machte kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Februar 2018, Az.: 9 K 580/17): Beim Bustransfer zu auswärtigen Feiern handele es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Die Aufwendungen für den Shuttle-Bus seien deswegen wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln. Im Streitfall lagen die auf 160 Teilnehmer verteilten Gesamtkosten einer abendlichen Veranstaltung bei 112,67 Euro; ohne die Aufwendungen für den längst nicht von allen Teilnehmern genutzten Shuttle-Bus zwischen Hauptverwaltung des Unternehmens und Veranstaltungsort lagen sie knapp unter der 110-Euro-Freigrenze.