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Creditreform

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Die private Mitbenutzung von Firmenwagen zählt bei Betriebsprüfungen nach wie vor zu den Dauerbrennern. Selbst mit eigenen Fahrzeugen entgeht man der drohenden Steuer nur noch in Ausnahmefällen.

 

Jede unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Firmenfahrzeugen zur privaten Mitbenutzung wird bekanntermaßen als geldwerter Vorteil versteuert.

Und zwar entweder auf Basis des durch ein Fahrtenbuch nachgewiesenen Nutzungsanteils oder pauschal anhand der berüchtigten „Ein-Prozent-Regelung“ mit monatlich einem Prozent (bei nach dem 31. Dezember 2018 angeschafften Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen mit monatlich 0,5 Prozent) des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Ausnahmen gelten lediglich für Fahrzeuge, die nachweislich für eine private Nutzung ungeeignet sind, zum Beispiel Werkstattwagen, oder nach einer „betrieblichen Nutzungszuweisung“ nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, wie etwa die Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers.

Ansonsten dürfen die Finanzämter mit Rückendeckung der Finanzgerichte regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.

 

So urteilen die Finanzgerichte

Diese Vermutung konnte bislang jedenfalls dann widerlegt werden, wenn für private Fahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) noch im Jahr 2012 zugunsten eines Gesellschafters, dem sein Finanzamt einen privaten Nutzungsanteil für den ihm als Firmenwagen zur Verfügung stehenden Porsche 911 berechnen wollte.

Da sich jedoch im Privatvermögen neben einem Volvo V70 noch ein Porsche 928 S4 befand, sahen die höchsten Finanzrichter den Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung des betrieblichen Porsche entkräftet.

Es wäre vielmehr Aufgabe des Finanzamts gewesen, die Privatfahrten zu beweisen.

In einem Urteil vom 20. März 2019 hat das Niedersächsische Finanzgericht die Messlatte nun aber deutlich höher gelegt.

Danach zählt das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Privatfahrzeugs nicht mehr als Beleg, dass der Firmenwagen nicht auch privat genutzt wird.

Entscheidend sei vielmehr, ob das Privatfahrzeug auch ständig und uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Sofern es beispielsweise auch vom Ehepartner genutzt wird, droht bereits eine Besteuerung des Firmenfahrzeugs.

Keine Rolle spielte im Streitfall, dass mit dem Firmenfahrzeug, ein VW Touareg, ständig Material und Werkzeug im Kofferraum und auf der umgeklappten Rückbank transportiert wurde.

Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich bei diesem Modell um ein Fahrzeug, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild typischerweise auch privat genutzt werde. Überdies könne die Rückbank jederzeit problemlos wieder hochgeklappt werden.

 

Rechtsgrundlagen zum Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmen-Kfz:

 

Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2012 (Az.: VIII R 42/09)

 

Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. März 2019 (Az.: 9 K 125/18)