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Creditreform

Die lange erwartete Reform der Insolvenzanfechtung sollte Gläubigern mehr Rechtssicherheit geben und die aus­ufernden Rückzahlungsforderungen der Insolvenzverwalter stoppen. Doch trotz zahlreicher Änderungen bleibt das Anfechtungsrisiko für Gläubiger hoch.

Meist geht es um einige Hunderttausend Euro, nicht selten aber auch um Summen in Millionenhöhe: Bei den Fällen, die Karsten Kiesel, Rechtsanwalt und Experte für Anfechtungsrecht in der Stuttgarter Rechtsanwaltsgesellschaft Schultz & Braun, auf den Schreibtisch bekommt, handelt es sich mitunter um Beträge, die einen mittelständischen Betrieb in arge Nöte bringen können.

Die Ausgangslage ist immer dieselbe: Ein Insolvenzverwalter fordert von Lieferanten oder Dienstleistern Zahlungen zurück, die sie häufig bereits vor vielen Jahren von einem nun in die Insolvenz geratenen Kunden vereinnahmt hatten – als Gegenleistung für eine ordnungsgemäß erbrachte Leistung. Mit Verweis auf § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung nutzen viele Insolvenzverwalter die Möglichkeit, alle Zahlungen des insolventen Unternehmens anzufechten, die nach Bekanntwerden von Liquiditätsproblemen erfolgten. Sie gehen dabei bis zu zehn Jahre zurück, wenn zuvor ein Ratenzahlungsvertrag geschlossen wurde oder das Zahlungsziel anderweitig verlängert worden war. Denn solche Vereinbarungen sind aus Sicht des Insolvenz­verwalters ein Indiz dafür, dass der Gläubiger wusste, dass der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten steckt, voraussichtlich nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann und den Empfänger der Zahlung gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt. Eine solche vorsätzliche Benachteiligung von Gläubigern untersagt aber der Gesetzgeber.

» Manche Verwalter unterlegen ihre Forderungen mit umfangreichen Klageentwürfen, um ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen.«
Karsten Kiesel, Rechtsanwalt bei Schultze & Braun

Nur: Die Anfechtungsvoraussetzungen für solche Fälle sind gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert. Und so bewegen sich die Rückforderungen der Insolvenzverwalter bei genauer Prüfung bisweilen auf rechtlich unsicherem Grund. „Dennoch unterlegen manche Verwalter ihre Forderungen gleich mit umfangreichen Klageentwürfen, um ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen“, berichtet Kiesel, der auch an der Creditreform Akademie Seminare zum Thema „Risiko Insolvenzanfechtung“ leitet. Seine Aufgabe ist es, unberechtigte Forderungen an seine Mandanten abzuwehren und Unternehmen bereits im Vorfeld zu sensibilisieren, Anfechtungsrisiken zu minimieren.

Auch mit der lange überfälligen Reform der Insolvenzanfechtung, die der Bundestag Mitte Februar beschloss, wird Kiesel die Arbeit so rasch nicht ausgehen. Denn die neuen gesetzlichen Regelungen bringen Lieferanten und Dienstleistern, die von erkennbar wirtschaftlich schwachen Kunden Zahlungen erhalten, nach seiner Einschätzung in der Praxis eher unbedeutende Vorteile. Was also ändert sich mit der Reform der Insolvenzanfechtung?

Verkürzte Anfechtungsfrist

Künftig können Insolvenzverwalter nur noch Zahlungen zurückfordern, die bis zu vier Jahre zurückliegen. Und nicht mehr bis zu zehn Jahren, wie es bislang üblich war. „Zwar wurden auch bisher in der Praxis nur in Ausnahmefällen Zahlungen aus Geschäften angefochten, die mehr als vier Jahre zurückliegen. Aber immerhin wissen Unternehmen jetzt bereits nach vier Jahren, dass sie ihre Zahlung definitiv behalten dürfen“, meint Peter de Bra, wie Kiesel Rechtsanwalt bei Schultze & Braun.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung muss der Anfechtungsgegner den angefochtenen Betrag erst ab dem Zeitpunkt verzinsen, zu dem Verzug eingetreten ist, in der Regel, wenn er vom Insolvenzverwalter eine Mahnung erhält. Das gilt für alle Insolvenzverfahren, auch wenn diese vor Inkrafttreten der Reform eröffnet wurden. Bislang mussten Zinsen (aktuell etwa 4,412 Prozent pro Jahr) automatisch ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gezahlt werden. „Künftig ist es für Insolvenz­verwalter weniger attraktiv, bereits Jahre zurückliegende Forderungen anzufechten“, vermutet der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen.

Neue Beweisanzeichen

Nach der Reform sollen Ratenzahlungen oder andere Zahlungserleichterungen kein Indiz mehr dafür sein, dass der Gläubiger eine Zahlungsunfähigkeit seines Kunden kannte. Der Bundesgerichtshof und viele Gerichte hatten dies bisher anders gehandhabt. Olaf Hiebert, Anfechtungsrechtsexperte der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp, ist überzeugt, dass die Klarstellung im Gesetz nur wenige Auswirkungen bei Anfechtungsprozessen haben wird. „Schon jetzt werden Anfechtungen höchst selten allein auf Ratenzahlungen gestützt. Es sind immer alle Beweisanzeichen zu beachten, wenn geprüft wird, ob der Gläubiger bei der Zahlung wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.“ Beweisanzeichen ist beispielsweise die Drohung mit einem Anwalt.

Hat der Schuldner eine Leistung erbracht, für die er unmittelbar – das bedeutet in der Regel innerhalb von 30 Tagen – eine Gegenleistung erhalten hat, so ist dies nach dem neuen Recht nur schwer anfechtbar. Dafür muss der Insolvenzverwalter nachweisen, dass der Schuldner „unlauter“ handelte und der Geschäftspartner das auch wusste. „Es bleibt die Frage, was der Gesetzgeber mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „unlauter“ meint. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichte bereits in den Fallgestaltungen dauerhaft erwirtschafteter Verluste oder erkennbar fehlendem Nutzen für Gläubiger ein erkennbar unlauteres Handeln sehen“, meint Kiesel. Dann würde sich für die Betroffenen gegenüber dem bisherigen Zustand wenig ändern.

Bewusstsein schärfen

Experten sind sich einig, dass sich Insolvenzanfechtungen durch das neue Gesetz in keiner Weise wirksam verhindern lassen. Die finanziellen Risiken werden allenfalls reduziert und berechenbarer. „Deshalb sollten die betroffenen Unternehmen ihr Bewusstsein für diese Risiken schärfen und Möglichkeiten der Prävention und Risikominimierung nutzen“, betont Kiesel. Er rät, Forderungen frühzeitig zu besichern. So sollten Lieferanten grundsätzlich mindestens einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Noch besser sind Bankbürgschaften oder ein Umstellen auf Vorkasse. Ein solches Verlangen kann freilich auch die Geschäftsbeziehung belasten, denn mancher Partner wird hierin ein Misstrauensvotum sehen.

Sind beim Kunden erste Anzeichen einer Krise zu erkennen, ist Kiesel zufolge ein straffes Forderungsmanagement nötig. „Besondere Vorsicht ist geboten, „wenn es neben Anfragen auf übliche Ratenzahlungen oder Stundungen weitere Hinweise auf Liquiditätsprobleme gibt. Wenn etwa die verlängerten Zahlungsfristen nicht eingehalten wurden“. Sollte sich die Situation des Kunden über einen längeren Zeitraum nicht bessern und er andauernd Verluste erwirtschaften, seien die Anfechtungsri­siken nicht mehr beherrschbar. „Dann sollte über eine Beendigung der Geschäftsbeziehung nachgedacht werden“, empfiehlt Kiesel.

Auch wenn das Anfechtungsrisiko nach der Gesetzesreform hoch bleibt, gibt es einen Lichtblick: Warenkreditversicherer bieten spezielle Anfechtungsversicherungen an. Vor allem aber gilt weiterhin: Vor Eingehen einer Geschäftsbeziehung muss die Bonität des Kunden geprüft werden. Signalisiert die Auskunft ein hohes Ausfallrisiko, bleibt die Möglichkeit, mit dem Kunden ein (anfechtungssicheres) Bargeschäft zu vereinbaren – so seine Liquiditätssituation ihm das erlaubt.