Die Anfechtungswelle, die seit Jahren Lieferanten und Dienstleister in Deutschland überzieht, wird von vielen Gläubigern als schikanös, in Einzelfällen sogar als existenzgefährdend empfunden. Die überfällige Reaktion des Gesetzgebers hat lange auf sich warten lassen. Doch am 5. April 2017 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung“ in Kraft. Sein Ziel: Gläubiger sollen sich künftig einem geringeren Risiko gegenübersehen, von ihren Kunden vor deren Insolvenz erhaltene Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung wieder an Insolvenzverwalter zurückgeben zu müssen. Dies nicht nur, weil die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre verkürzt wird, sondern vor allem deshalb, weil Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungsvereinbarungen künftig nicht mehr den Schluss auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zulassen. Es soll im Gegenteil gerade die Gutgläubigkeit des Gläubigers in Hinsicht auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners vermutet werden. Eine der treibenden Kräfte hinter der Reform war der Kölner Bundestagsabgeordnete Professor Heribert Hirte, LL.M.. Er war der Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags. Volker Ulbricht, Hauptgeschäftsführer des Verbands der Vereine Creditreform, sprach mit ihm über Hintergrund und Inhalt der Novelle.
Volker Ulbricht: Das Thema Insolvenzanfechtung hat in der Wirtschaft riesige Wellen geschlagen. Wir hatten selten ein Thema, das unsere Mitglieder so aufgebracht hat. Der Gesetzgeber dagegen wollte die Dringlichkeit des Problems lange Zeit nicht wahrhaben. Die Bundesregierung hat nahezu die gesamte laufende Legislaturperiode gebraucht, um die in der Praxis eingerissenen Missstände zu beseitigen. Was ist schiefgelaufen?
Heribert Hirte: Man muss wissen, dass die Reform der Insolvenzanfechtung im Koalitionsvertrag enthalten war und dass sie damit Teil der Programmdiskussion geworden ist. Wäre sie nicht – auch durch Ihren Einfluss – Teil der Koalitionsvereinbarung geworden, wären wir wahrscheinlich jetzt auch nicht an dem Punkt, den wir erreicht haben.
Aber nun zu Ihrer eigentlichen Frage, warum hat das so lange gedauert? Ich selbst habe das erste Justizgesetz, das wir überhaupt als Rechtspolitiker in den Bundestag eingebracht haben, am Anfang der Legislaturperiode behandelt. Das war das Konzerninsolvenzgesetz. Ich habe gleich am Anfang gesagt, wir müssen eigentlich das Anfechtungsrecht bei dieser Gelegenheit mitreformieren. Es gab – nicht unerwartet – dagegen erheblichen Widerstand. Der Kern der Diskussion über vier Jahre war, dass die Finanz- und Sozialpolitiker den Zugriff auf die Insolvenzmasse haben wollten.
Gegenwind kam aus den Ministerien, die mit der Reform des Jahres 1994, nämlich der Insolvenzrechtsreform und der Abschaffung des Fiskus-Privilegs und der Sozialversicherungsprivilegien, nicht einverstanden waren und die dies als Gelegenheit nutzen wollten, wieder zurückzukehren zum Status quo ante. Insofern hatten wir eine Kampfeslage – alle Rechtspolitiker gegen praktisch alle, die in irgendeiner Weise den Fiskus befördern wollten.
Ulbricht: Lassen Sie uns nun auf die Inhalte der Reform eingehen. Zahlungserleichterungen sollen wieder möglich werden, ohne dass die latente Gefahr einer Anfechtung schon aufgrund der Anfrage des Schuldners nach einer Ratenzahlung oder einer Stundung im Raum steht. Der Gläubiger, der einer solchen Bitte entspricht, soll grundsätzlich keinen Anlass haben, von Insolvenzgründen auszugehen. Diese Vermutung ist aber durch die Insolvenzverwalter widerlegbar. Sind Sie in Anbetracht dessen davon überzeugt, dass sich das Anfechtungsgeschehen nun tatsächlich deutlich beruhigen wird?
Hirte: Ich bin überzeugt davon, dass es sich deutlich beruhigen wird, denn wir haben ein ganz deutliches Signal gesetzt, in welche Richtung die Entwicklung gehen soll. Wir sehen, dass das beim IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entsprechend angekommen ist, die Gerichte rudern inzwischen wieder in eine andere Richtung.
Unbeschadet dessen bleibt für die Insolvenzverwalter die Notwendigkeit bestehen, bei der Eröffnung von Insolvenzverfahren sozusagen die Initialfinanzierung des Verfahrens sicherzustellen. In der Vergangenheit haben sie kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen zurückgefordert und nicht erbrachte Einlagen noch mal nachgefordert. Das wurde seinerzeit reformiert – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu Recht. Aber der Finanzbedarf blieb natürlich bestehen und dann wurde eine andere Zielgruppe anvisiert, eine andere Quelle gesucht. Ich habe deshalb auch immer wieder gesagt, der Kern des Problems ist, dass man über eine bessere Finanzierung von Insolvenzverfahren nachdenken muss. Denn wir sehen natürlich, dass die großen Verfahren zu intensiv zulasten der Warenkreditgeber betrieben werden.
Ulbricht: Die Anfechtbarkeit von Bargeschäften ist erfreulicherweise stark erschwert worden. Ein Bargeschäft liegt dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung „unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang“ erfolgen. Diese Formulierung ist einigermaßen unscharf. Nur in Bezug auf Arbeitsentgelte definiert das Gesetz den engen zeitlichen Zusammenhang; hier sind es drei Monate. Gilt diese Drei-Monats-Frist auch für den normalen Lieferantenkredit?
Hirte: Ich persönlich glaube, dass die Drei-Monats-Frist über den Arbeitslohn hinaus eine gewisse Indikatorwirkung hat. Sie hat das Potenzial, auf andere Dinge übertragen zu werden. Das wird die Rechtsprechung leisten.
Ulbricht: Das neue Recht gilt erst für die nach Inkrafttreten der Reform eröffneten Insolvenzverfahren. War eine Rückwirkung der Reform politisch nicht gewollt oder rechtlich nicht möglich?
Hirte: Politisch hätten wir sie gerne durchgeführt, rechtlich ist eine echte Rückwirkung auf schon laufende Verfahren nicht möglich, weil es die Masse im Nachhinein verändert hätte, und das bedeutet auch, dass die Berechnungsgrundlagen für die Eröffnung der Verfahren sich im Nachhinein rückwirkend geändert hätten.
Ulbricht: Sind Sie persönlich mit dem Erreichten zufrieden oder halten Sie eine baldige Reparatur dieser Reparaturnovelle für geboten?
Hirte: Natürlich bin ich zufrieden, weil die Hauptsorge darin bestand, dass das Gesetz durch die Forderung von Fiskus und Sozialversicherungsträgern in eine völlig andere Richtung gedreht worden wäre. Und es drohte auch, dass der Bundesrat mit dieser Begründung mit der Länderfinanzministermehrheit dies vielleicht noch in den Vermittlungsausschuss gebracht hätte. Und dann wären wir am Ende der Legislaturperiode vielleicht ganz ohne ein Gesetz dagestanden.
Ulbricht: Sind wir zu optimistisch, wenn wir hoffen, in der Reform der Insolvenzanfechtung einen ersten Schritt des Gesetzgebers auf dem Weg zur Anerkennung des Warenkredits als der mit Abstand wichtigsten Quelle zur Finanzierung des Umlaufvermögens der Unternehmen zu erblicken?
Hirte: Ich glaube, Sie interpretieren zu viel Dogmatik in praktische gesetzgeberische Arbeit. Sie haben zwar recht, dass das sozusagen das Ziel der Gesetzesreform ist und dass sich auch viele – gerade die Fachpolitiker – über diese Fragen Gedanken gemacht haben. Aber dies als ersten Baustein für ein gesamtpolitisches Umdenken zu sehen, würde zu weit greifen.
Ulbricht: Haben Sie denn das Empfinden, dass im Zuge dieser Reform das Bewusstsein der Beteiligten für die volkswirtschaftliche Dimension des Lieferantenkredits gewachsen ist? Wir stellen diese Frage, weil wir häufig den Eindruck gewinnen, dass in der Rechtsprechung und auch in Berlin eine Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung im gewerblichen Bereich als etwas Pathologisches, als eine Anomalie empfunden wird.
Hirte: Ich glaube, dass die Aufgabe ist, in die Juristenausbildung und in die Justizausbildung zu gehen. Dass es überhaupt erst gesetzgeberischer Tätigkeit bedurfte, hing ja damit zusammen, dass bei der Justiz das Bewusstsein für die von Ihnen beschriebene Problematik nicht da war.
Ulbricht: Die Justiz zählt nur die bei ihr anhängigen Fälle und erfasst deswegen nicht die tatsächliche Dimension des Problems.
Hirte: So ist es. Die Juristenausbildung muss sich ändern. Die Marktkomponente ist in den Köpfen von Juristen einfach nicht vorhanden. Solange Sie in einem dogmatischen System arbeiten, das in Zwei-Parteien-Beziehungen denkt und diese Marktdimension überhaupt nicht im Kopf hat, wird natürlich auf den Einzelfall abgestellt. Dann sind Sie schnell dabei, dass eine Mahnung und eine Nichtleistung gleich eine Anomalie ist. Und es wird gar nicht gesehen, dass die Parteien sich nur darum bemühen, die Geschäftsbeziehung als solche zu erhalten, was ja auch ein legitimes und wünschenswertes Ziel ist.
Zur Person
Professor Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley), vertritt seit 2013 den Kölner Süden und Westen als Direktkandidat der CDU im Deutschen Bundestag. Dort ist er ordentliches Mitglied im Rechts- und Europaausschuss sowie stellvertretendes Mitglied im Finanzausschuss. Zudem ist Hirte weiterhin Professor für Zivilrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht an der Universität Hamburg.