Was der Brexit für die Einkäufer und Exportprofis im deutschen Mittelstand bedeutet, skizziert Zollberater Thorsten Porath von der Hamburger Zollagentur Porath Customs Agents.
Was droht unserem Mittelstand, wenn Großbritannien die EU verlässt?
Wenn ich mir die Diskussionen in London bis Redaktionsschluss so ansehe, plant die britische Regierung offenbar eine weitgehende Trennung vom Binnenmarkt. Eine Zollunion wie mit der Türkei ist aktuell kaum vorstellbar. Wahrscheinlicher ist der Abschluss eines Freihandelsabkommens wie mit der Schweiz. Künftig gilt Großbritannien im Außenhandel wie die USA oder China zollrechtlich als Drittland.
Mit welchen konkreten Folgen?
Warenimporte werden dann durch die fälligen Zollabgaben teurer. Zehn Prozent könnte der Einfuhrzoll etwa auf ein Auto erreichen, zwölf Prozent für jedes T-Shirt und bis zu 45 Prozent für Milchprodukte. Umgekehrt wird Großbritannien Zölle auf EU-Importe erheben. Das hat nicht nur Auswirkungen auf Einkaufs-, Produktions- und Absatzprozesse, sondern auch auf die Logistik deutscher Betriebe: Für Waren, die aus Drittländern in die EU importiert und auf die britischen Inseln weitergeleitet werden, könnte künftig ein mehrfacher Zoll anfallen.
Der sich in deutlichem Mehraufwand niederschlägt?
Ja, denn: Für jede Warensendung nach Großbritannien eine Zollanmeldung abgeben, Zollkontrollen erdulden, Sicherheiten leisten – das und noch einiges mehr kommt auf Unternehmen im Warenverkehr mit Großbritannien zu. Für viele Importeure werden sich damit auch die Lieferzeiten erhöhen. Selbst wenn die Waren von der Insel frei Haus kommen, müssen deutsche Unternehmen damit rechnen, dass die Kosten für die reguläre Zollabwicklung über Preissteigerungen an sie weitergegeben werden. Weitere unvorhergesehene Kosten entstehen, wenn die Zollabwicklung einmal nicht so reibungslos abläuft wie geplant, weil Güter beim Zoll hängen bleiben. Diese Faktoren sind nicht nur bei einem vollständigen Brexit, sondern auch bei einer Zollunion oder bei einem Freihandelsabkommen zu berücksichtigen.
Wie sollte der Mittelstand seine Einkaufsstrategie anpassen?Vorerzeugnisse aus Großbritannien, die bei der Produktion in der EU verwendet werden, gelten künftig nicht mehr als EU-Ursprungserzeugnisse. Viele Assoziierungs- und Freihandelsabkommen setzen jedoch voraus, dass sich der Gesamtpreis eines Produktes nur zu einem bestimmten Anteil aus Nicht-EU-Erzeugnissen zusammensetzen darf. Ein deutscher Hersteller kann deshalb künftig nicht mehr unbegrenzt auf Bauteile zurückgreifen, die in britischen Werken hergestellt wurden. Vielmehr muss er seine Einkaufsstrategie für Vormaterialien ändern, wenn er darauf angewiesen ist, dass Zulieferungen zollrechtlich einen EU-Ursprung haben. Das Management der Ursprungsregeln mit seinen zahlreichen Bestimmungen ist für die Unternehmen fast immer sehr komplex. Es würde auch bei einem Assoziierungs- oder Freihandelsabkommen erforderlich werden und die Unternehmen deutlich belasten.
Und was müssen Exporteure bei Produktstandards und Normen beachten?
Für Exporte nach Großbritannien hängt viel von den kommenden Verhandlungen und Gesetzen ab. Der Zollkodex der Union mit seinen Anti-Dumping-Strafzöllen und Kontrollverordnungen, den Freihandelsabkommen, Embargovorschriften und Sanktionslisten dürften mit dem Brexit nicht mehr gelten. Bei Produktstandards, die mit dem CE-Zeichen markiert werden, sind Änderungen dagegen nicht zu erwarten. Es ist aber möglich, dass bestimmte Produkte etwa im Gesundheits- und Medizinbereich, die bisher ungehindert auf der Insel vermarktet werden konnten, eine erneute britische Unbedenklichkeits- oder Konformitätsbescheinigung benötigen. Das bedeutet für Unternehmen zusätzlichen Aufwand.
Corrigendum
Der Sinn eines Freihandelsabkommens im Rahmen des präferenzberechtigten Warenverkehrs zwischen Drittländern liegt darin, dass man sich gegenseitig günstigere Zollsätze gewährt als den übrigen Handelspartnern in der globalen Lieferkette, was nach WTO-Regeln erlaubt wäre.
Falls es also zum Abschluß eines solchen Freihandelsabkommens mit der EU kommen sollte, würden für die präferenzierten Ursprungswaren beider Abkommensparteien entweder keine oder zumindest ermäßigte Zollsätze erhoben.
Die Aussage von Herrn Porath wird hierdurch richtig gestellt.
H P
P H
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