Seit der Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Übernachtungen sind Hotels zum getrennten Ausweis der Positionen für Übernachtung und Frühstück verpflichtet. Zur Vereinfachung der Lohnbesteuerung verzichten die Finanzbehörden jedoch auf eine genaue Bezifferung der Frühstückskosten und erlauben einen Sammelposten unter anderem für Frühstück, Kommunikation, Reinigung, Transport oder Parkplatzüberlassung. So kann der Arbeitgeber seine lohnsteuerfreie Erstattung lediglich um 20 Prozent des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen kürzen. Gleichwohl gilt der ermäßigte Steuersatz nicht für Frühstücksleistungen an Hotelgäste. Der Bundesfinanzhof (Az.: XI R 3/11) hat klargestellt, dass bei Hotelübernachtungen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Frühstücksleistungen fallen dagegen selbst dann unter den 19-prozentigen Regelsteuersatz, wenn der Hotelier die „Übernachtung mit Frühstück“ zu einem Pauschalpreis anbietet.
Finanzen
Hotelfrühstück: kein ermäßigter Steuersatz
Redaktion | 03. Februar 2014 | 0 Kommentare
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