Zur Eindämmung von Umsatzsteuerbetrügereien durch die berüchtigten „Karussellgeschäfte“ verlangen alle europäischen Finanzbehörden umfassende Nachweise, ob die betreffenden Gegenstände tatsächlich in andere Mitgliedstaaten geliefert wurden. Bei Streitigkeiten schlagen sich die deutschen Finanzgerichte jedoch immer öfter auf die Seite steuerehrlicher Unternehmen. So müssen gutgläubige Lieferanten laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht zwangsläufig eine Streichung der Umsatzsteuerbefreiung aufgrund ihrer Verwicklung in Umsatzsteuerkarusselle hinnehmen: Sofern auf Grund der vorhandenen Belege eine tatsächliche innergemeinschaftliche Lieferung objektiv feststeht, darf einem unwissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell gelangten Lieferanten daraus kein umsatzsteuerlicher Nachteil entstehen (BFH-Entscheidung vom 17. Februar 2011, Az.: V R 30/10).
Rückendeckung haben steuerehrliche Unternehmer kürzlich auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhalten. Nach seiner Entscheidung vom 27. September 2012 (Az.: Rs. C-587/10, VSTR) dürfen die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar von der Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Erwerbers abhängig machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Lieferer trotz aller ihm zumutbaren Maßnahmen die USt-IdNr. nicht mitteilen und er außerdem belegen kann, dass sein Handelspartner beim Erwerb der Ware als steuerpflichtiger Unternehmer gehandelt hat. In einer weiteren Entscheidung vom 6. September 2012 (Az.: Rs. C-273/11, Mecsek-Gabona) hatten die EuGH-Richter zuvor klargestellt, dass die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht allein deshalb versagt werden darf, weil die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaates eine rückwirkende Löschung der USt-IdNr. des Erwerbers nach Lieferung des Gegenstands vorgenommen hat.