Auf ihrer Suche nach neuen Steuerquellen sind die Finanzbehörden wieder einmal fündig geworden: Von 2015 an wird auch auf Transporthilfsmittel Umsatzsteuer fällig. Neben schwierigen Abgrenzungsfragen drohen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr dann zusätzliche finanzielle Risiken.
Vereinbaren Firmen für Transportbehältnisse ein gesondertes Pfandgeld, müssen sie künftig ihre Rechnungsstellung anpassen. Nach Ablauf einer erst kürzlich verlängerten Übergangsregelung stufen die Finanzbehörden vom 1. Januar 2015 an die Überlassung und Rückgabe von Transporthilfsmitteln als jeweils eigenständige umsatzsteuerpflichtige Lieferung ein. Auf beide Umsätze wird laut Bundesministeriums der Finanzen (Az.: IV D 2 – S 7200/07/10022 :001) stets der 19-prozentige Regelsteuersatz fällig.
Ausgenommen sind Warenumschließungen, die nach wie vor als unselbstständige Nebenleistung gelten – hier zählt das Pfandgeld zum Kaufpreis und darf demselben Steuersatz wie die Ware unterworfen werden. Bei Rückzahlung des Pfandgelds kommt es zu einer Entgeltsminderung der Lieferung. Im Voranmeldungszeitraum der Rückerstattung ist der ausführende Unternehmer nach § 17 UStG auch ohne Rechnungskorrektur oder Gutschrift zur Berichtigung der dafür geschuldeten Umsatzsteuer verpflichtet – und der Leistungsempfänger zur Korrektur seines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs.
Was gehört alles zu den Transporthilfsmitteln?
Wegen dieser völlig unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen gewinnt die Unterscheidung zwischen Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen spätestens bei einer Umsatzsteuer- Sonderprüfung eine bislang ungeahnte Bedeutung. Entscheidend ist, so die Finanzbehörden, ob ein Behältnis den logistischen Abläufen innerhalb des Unternehmens oder in Lieferketten (Hersteller – Großhandel – Einzelhandel) dient und grundsätzlich nicht an Endverbraucher geliefert wird. So stufen sie etwa Getränkepaletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten, Container, Fleisch- und Fischtransportkisten als Transporthilfsmittel ein. Als für den Verkauf an Endverbraucher notwendige oder übliche Warenumschließungen gelten dagegen Flaschen, Getränkekisten oder Umhüllungen ohne dauerhaften selbstständigen Gebrauchswert.
Umsatzsteuerliche Risiken lauern auch im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn das gegen Pfandgeld überlassene Transporthilfsmittel auch tatsächlich in andere EU-Mitgliedstaaten gelangt. Zur Verhinderung von Umsatzsteuerbetrügereien favorisieren die deutschen Finanzbehörden als Nachweis über den Verbleib des Liefergegenstands eine Gelangensbestätigung des Empfängers in Kombination mit dem Rechnungsdoppel. Akzeptiert werden dabei neuerdings neben den althergebrachten Spediteursbescheinigungen auch „Tracking-and-Tracing“-Protokolle der Kurierdienste sowie elektronische Übersendungen der Gelangensbestätigung per E-Mail, Web-Download oder im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI).
Wichtig dabei: Sofern die ausgefüllte Gelangensbestätigung der E-Mail beispielsweise im PDF-Format angehängt ist, kommen Unternehmen für den Nachweis der Herkunft nicht um eine sichere Aufbewahrung der kompletten E-Mail samt Anhang im elektronischen Original herum. Umsatzsteuerlich unbeachtlich bleibt dagegen die Überlassung von Transporthilfsmitteln ohne gesondertes Pfandgeld im Rahmen reiner auschverhältnisse wie etwa der Tausch von Europaletten.