Vom kommenden Jahr an können Rentner mehr hinzuverdienen als bisher. Eine große Chance für Unternehmen, die erfahrenen Mitarbeiter länger an den Betrieb zu binden. Text: Susanne Widrat
Die alte Regelung
450 Euro im Monat plus zweimal jährlich 900 Euro – um mehr durften Ruheständler ihre Rente bislang nicht aufbessern. Jeder Euro, der darüber hinaus erarbeitet wurde, wurde schrittweise um bis zu zwei Drittel gekürzt. Wirklich lohnenswert war ein (Teilzeit-)Job für Rentner demnach bisher nicht.
Die neue Obergrenze
Geht ein Arbeitnehmer mit 63 Jahren in Rente, kann er von Juli 2017 an pro Jahr bis zu 6.300 Euro hinzuverdienen – das sind 525 Euro im Monat. Überschreitet sein Verdienst diese Grenze, werden ihm 40 Prozent der Differenz von der Rente abgezogen. Wer also pro Jahr 15.000 Euro aus einem Job erhält, überschreitet die Obergrenze um 8.700 Euro – macht im Monat 725 Euro. 40 Prozent davon, also 290 Euro, werden von seiner Monatsrente abgezogen.
Die Aufbesserung
Arbeitet jemand über das Renteintrittsalter hinaus und erhält er keine Rente, profitiert er pro Monat von Zuschlägen in Höhe von 0,5 Prozent. Da er keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlt, bleibt seine Rentenhöhe jedoch gleich. Dies ändert sich nun schon von Januar 2017 an: Die Zuschläge bleiben ihm erhalten. Außerdem kann er durch freiwillige Beitragszahlungen seine Rentenansprüche erhöhen.
Die Jobsuche
Damit es attraktiver wird, einen Rentner einzustellen, sollen Arbeitgeber künftig für sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr zahlen. Diese Regelung ist auf fünf Jahre befristet.
Die vorgezogene Rente
Will ein Arbeitnehmer früher in Rente gehen, verringert sich sein Rentenanspruch. Um 0,3 Prozent für jeden Monat, den er früher aus dem Arbeitsleben ausscheidet. Um den Abschlag auszugleichen, können die Betroffenen bisher ab dem 55. Lebensjahr zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen – künftig soll dies schon fünf Jahre früher möglich sein.
angenommen ich gehe 3 Jahre eher in Rente. Wenn ich dann die 0,3 % aus meinen Ersparnissen zahle. Bekomme ich dann die volle Rente?
Und was heißt das für Selbständige? Und kann ich die 6300 € auch in einem Betrag einem Kunden in Rechnung stellen, wenn ich als 63er-Rentner als z.B. Architekt oder Unternehmensberater arbeite?
Hallo Herr Schaffhauser,
die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € ist eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze (§ 34 (2) SGB VI).D.h. wird diese im Kalenderjahr nicht überschritten, besteht ab der Vollendung des 63. Lebensjahres ein Anspruch auf Vollrente bereits vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze. Es findet keine Kürzung der Rente statt, egal ob der Hinzuverdienst in einer Summe oder monatlich ausgezahlt wird (solange die 6.300 € nicht überschritten werden). Wird die Hinzuverdienstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, erfolgt eine Anpassung der Rente jeweils zum 1. Juli des Folgejahres, d.h. Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in 2016, Anpassung der Rente ab 01.07.2017 (§34 (3c), (3d) SGB VI).
Viele Grüße aus der Redaktion!
Ingo Schenk