Selbst mehrtägige Betriebsveranstaltungen führen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, sofern ein eigenbetriebliches Interesse an der Durchführung des Zusammentreffens gewahrt bleibt und die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer nicht überschritten wird. Bei der Berechnung zählen laut BFH (Az.: VI R 94/10) aber nur Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können wie insbesondere Speisen, Getränke sowie Musik- oder Kunstdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Ausgestaltung und den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bleiben dagegen außen vor. Im zugrunde liegenden Streitfall ließen die höchsten Finanzrichter sowohl die Stadionmiete als auch die Kosten für den Eventveranstalter eines Firmenjubiläums deshalb unberücksichtigt.
Finanzen
Lohnsteuer auf Betriebsveranstaltungen
Redaktion | 03. Januar 2014 | 0 Kommentare
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