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Creditreform

Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der steuerlichen Förderung anstehender Investitionen. Kürzlich haben die Finanzbehörden die zunehmend unternehmerfreundliche Rechtsprechung übernommen und wichtige Zweifelsfragen im Sinne der Firmen geklärt. 

Investitionsabzugsbetrag (IAB) – unter diesem Stichwort können Unternehmen ihren steuerpflichtigen Gewinn senken. Planen sie nämlich die Anschaffung oder die Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, dürfen sie bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen. Die Steuerermäßigung ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft. Neben einer festgelegten Obergrenze für die Betriebsgröße ist auch eine strikte Frist für den Mindestverbleib der Neuanschaffung vorgeschrieben: Neu oder gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter müssen bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres in einer deutschen Betriebsstätte verbleiben. Darüber hinaus entfallen die Finanzierungshilfen für überwiegend privat veranlasste Investitionen, da die IAB-Begünstigung eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung voraussetzt.

Existenzgründung erleichtert

Wer in der Vergangenheit in den Genuss des IAB-Steuervorteils kommen wollte, musste auch die Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (§ 7g EStG) beachten: Der Fiskus forderte glaubhafte Belege für die voraussichtliche Investition – was nicht zuletzt in Gründung befindlichen Betrieben häufig schwerfiel. Sammelbezeichnungen wie „Maschinen“ oder „Fuhrpark“ in der Buchführung wurden nicht akzeptiert. Stattdessen verlangten die Finanzbehörden mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs detaillierte Beschreibungen, welche die Funktionsgleichheit der beabsichtigten Investitionen mit den später tatsächlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern verdeutlichen sollten.

Damit ist nun endgültig Schluss: Der aktualisierte Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen aus dem März 2017 (Az.: IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02) stellt klar, dass nun auf den Nachweis oder auf die Glaubhaftmachung einer künftigen Investitionsabsicht verzichtet wird. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer zwar eine noch nicht abgeschlossene Betriebseröffnung nach wie vor belegen können. Doch als Beweis genügen dem Finanzamt nun unter anderem Gewerbeanmeldungen, Kostenvoranschläge oder Nachweise über beantragte Kredite, die für die Anschaffung oder die Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlage aufgenommen werden. Angaben zur Funktion der betreffenden Wirtschaftsgüter müssen Firmenchefs dagegen nicht mehr machen.

Nachträgliche Steuervorteile

Damit IABs die ihnen zugedachte Funktion als Finanzierungserleichterung erfüllen können, wurde in der Vergangenheit zur Verhinderung von Missbräuchen ein konkreter Zusammenhang mit der späteren Investition vorausgesetzt. Infolgedessen stießen Bilanzposten ausnahmslos auf Ablehnung, wenn die Investitionsfrist für das betreffende Wirtschaftsjahr bereits abgelaufen war. Wegen der hohen Nachzahlungszinsen von jährlich sechs Prozent bei nicht erfolgten Investitionen schien dem Bundesfinanzhof die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs zuletzt jedoch entbehrlich. Dieser unternehmerfreundlichen Rechtsauffassung hatten sich auch die Finanzbehörden bereits im Jahr 2014 angeschlossen und akzeptieren Abzugsbeträge seither selbst dann, wenn diese erst nach der erstmaligen Steuerfestsetzung – beispielsweise innerhalb der Einspruchsfrist – in Anspruch genommen oder erhöht werden.
Auf strikte Ablehnung stieß die beantragte Steuerermäßigung bisher dagegen auch, wenn die verspätete Bildung eines IAB-Postens erkennbar der Kompensation von Mehrergebnissen diente, die erst bei einer Betriebs­prüfung zutage traten. Auch davon haben sich die Finanzbehörden angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mittlerweile verabschiedet: So können Unternehmen ihre Investitionsbeträge ohne weitere Angaben auch durch einen entsprechenden Änderungsantrag nach einer Außenprüfung geltend machen.

Ein Wermutstropfen dämpft allerdings die Freude über den seit Jahren gebotenen Bürokratieabbau bei den Investitionshilfen: Wird das betreffende Wirtschaftsgut nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt, droht eine rückwirkende Berichtigung des betroffenen Steuerbescheids. Zwar hatte das Niedersächsische Finanzgericht vor einigen Jahren die Aufgabe der Investitionsabsicht zugunsten eines betroffenen Unternehmens als rückwirkendes Ereignis eingestuft. Damit hätte der Zinslauf der Steuernachforderung erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs begonnen, in dem eine Investitionsabsicht aufgegeben wird (Niedersächsisches Finanzgericht, Mai 2011, Az.: 1 K 266/10). Die Hoffnung auf einen Wegfall der kostspieligen Ver­zinsung hat der Gesetzgeber im „Amtshilferichtlinie-­Umsetzungsgesetz“ freilich schnell wieder zunichtegemacht: Für ab 2013 beanspruchte IABs schließt das Einkommensteuergesetz (§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG) ausdrücklich eine Anerkennung der Investitionsaufgabe als rückwirkendes Ereignis aus – womit auch künftig Nachzahlungszinsen von immerhin sechs Prozent jährlich fällig werden.

 

Die K.O.-Kriterien der Finanzbehörden

Mindestverbleibensfrist und die Nutzung der begünstigten Anschaffung in einer deutschen Betriebsstätte – dies sind nur zwei Kriterien, die erfüllt werden müssen, wenn Unternehmer vom IAB profitieren wollen. Stutzig wird das Finanzamt jedoch, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der Frist…
✪ … veräußert oder entnommen,
✪ … jemandem etwa durch längerfristige Vermietung für mehr als drei Monate überlassen oder
✪ … in das Umlaufvermögen oder einen anderen
Betrieb überführt wird.

Die folgenden Ereignisse werden dagegen von den Finanzbehörden akzeptiert:

✪ der vorzeitige Ablauf der Nutzungsdauer aufgrund wirtschaftlichen Verbrauchs,
✪ ein Umtausch wegen Mängeln gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität sowie
✪ die Nichteinhaltung der Mindestverbleibensfrist aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe.

Auch zur mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung bezieht das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem März 2017 Stellung: So liegt keine unzulässige Verwendung vor, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zwar zu mehr als zehn Prozent privat genutzt wird, bezogen auf die gesamte Mindestverbleibensfrist diese Grenze jedoch nicht überstiegen wird. Doch Achtung: Bei Firmenfahrzeugen, die auch privat genutzt werden dürfen, droht eine rückwirkende Streichung der Steuervorteile, wenn der private Nutzungsvorteil nicht anhand eines Fahrtenbuchs, sondern nach der Ein-Prozent-Regel pauschal berechnet wird.