Mit Zustimmung des Bundesrates ist das so genannte Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in Kraft getreten. Hintergrund ist eine Richtlinie der Europäischen Union mit der Maßgabe, nationales Recht an EU-Recht anzupassen und so Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb der EU vergleichbarer zu machen. Durch die Anhebung von Bilanzierungs-Schwellenwerten und eine Anpassung der geforderten Angaben sollen kleinere Unternehmen entlastet werden.
Das neue Regelwerk ist ab dem Geschäftsjahr 2016 anzuwenden. Die zunächst vorgesehene freiwillige Anwendung in 2015 wurde mit Ausnahme der Schwellenwertanpassung nicht umgesetzt. Für eine Reihe an Unternehmen werden sich aus dem neuen Gesetz spürbare Erleichterungen in der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse ergeben, von denen ich nachfolgend die wichtigsten hervorheben möchte:
- Berichtspflichten für kleinere Unternehmen reduziert:
Anhebung der Schwellenwerte
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen werden entlastet. Die Schwellenwerte für die Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatz von Kapital- sowie Kapital & Co-Gesellschaften wurden für den Einzelabschluss um 24 Prozent angehoben.
Dadurch werden etwa 7.000 „mittelgroße“ zu „kleinen“ Unternehmen.
In der Folge entfallen die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung und bestimmte Offenlegungspflichten.
Bei der Abgrenzung von mittelgroßen und großen Unternehmen (sowie bei den Kriterien für eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses) beträgt die Anhebung der Schwellenwerte bei Bilanzsumme und Umsatz hingegen lediglich 4 Prozent. Die Schwellenwertregelungen können rückwirkend für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Bei rückwirkender Anwendung gilt allerdings auch die Neudefinition der Umsatzerlöse.
- Neugliederung der Gewinn- und Verlustrechnung:
Neudefinition der Umsatzerlöse
Zukünftig führen auch bestimmte Erlöse außerhalb der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ zu Umsatzerlösen im Sinne des Gesetzes. Dies betrifft zum Beispiel Erlöse aus Betriebskantinen oder Konzernumlagen, die bisher unter „sonstige betriebliche Erträge“ erfasst wurden. Das erschwert den Einblick in die Umsatztätigkeit der Unternehmen und entspricht nicht internationalen Rechnungslegungsstandards, was bereits vom Deutschen Bundestag kritisiert wurde.
Wegfall der außerordentlichen Posten
Die Unterscheidung in ein Ergebnis aus der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ und ein „außerordentliches Ergebnis“ entfällt. Die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle müssen nun den übrigen Gewinn-und-Verlustrechnung-Positionen zugeordnet werden.
Für Geschäftsvorfälle von außergewöhnlicher Größe oder Bedeutung verbleibt es gleichwohl bei der Erläuterungspflicht im Anhang.
Die vorstehend genannten Angaben können zu einer deutlichen Veränderung der Relationen in der Gewinn- und Verlustrechnung führen. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die für das Rating oder für vereinbarte Covenants von Bedeutung sein können, werden hierdurch beeinflusst.
- Änderung der Berichterstattung im Anhang zum Jahresabschluss:
Das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz weitet die Berichtspflichten für „mittelgroße“ und „große“ Kapitalgesellschaften. Je nach Größenklasse ergeben sich bis zu 18 Änderungen für die Berichterstattung im Anhang. Von Bedeutung könnten meiner Ansicht nacht unter anderem die nachfolgenden Sachverhalte sein:
- Vorgabe für die planmäßige Abschreibung von selbstgeschaffenen Vermögensgegenständen auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren bei schwierigen Schätzungen.
- Erläuterungspflicht für den Zeitraum der Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes.
- Angaben zu Genussrechten bei allen Unternehmen im Anhang.
- Integration des Ergebnisverwendungsvorschlags in den Anhang.
- Verlagerung des Nachtragsberichts vom Lagebericht in den Anhang.
Die meisten dieser Angaben sind bereits heute bei vielen Unternehmen gelebte Praxis, um einen Einblick in die finanziellen Verhältnisse zu geben.
Lesen sie auf Seite 2, welche Erleichterungen noch für Unternehmen wichtig sind und wie der Autor das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz bewertet