Die Körperschaftsteuer ist durch eine subjektbezoge Besteuerung gekennzeichnet. Dies beinhaltet einen Verlustvortrag in künftige Veranlagungszeiträume und damit die Verrechnung von Verlusten mit künftigen Gewinnen. Eine Verrechnung soll für solche Gestaltungen ausgeschlossen sein, in denen ein Erwerber eine Körperschaft mit Verlustvorträgen erwirbt und später mit „eigenen“ Gewinnen saldiert (Mantelkauf). § 8c KStG schränkt die Nutzung von Verlustvorträgen ein, wenn sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft zum Beispiel durch die Beteiligung eines anderen Anteilseigner (Gesellschafterwechsel) maßgeblich ändert.
Tatbestand
Infolge der Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber für die Jahre 2008 und 2009 die sogenannte Sanie-rungsklausel für die angeschlagene Unternehmen eingeführt. Die Sanierungsklausel hebt die Be-schränkung des Verlustabzugs auf, wenn ein per se schädlicher Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens erfolgt. In diesem Fall sollten die Verlustvorträge nicht untergehen.
Eine Sanierung im Sinne des Geseztes liegt dann vor, wenn eine Maßnahmen dazu dient, die finanzielle Gesundung eines notleidenden Unternehmens zu bezwecken, die geeignet ist, ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen und die gleichzeitig die wesentliche Betriebsstrukturen bewahrt.
Die EU-Kommission hat in der Sanierungsklausel eine staatliche Beihilfe gesehen, die den europäischen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen widersprechen und diskriminierend wirken. Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die Sanierungsklausel selektiv sei und Un-ternehmen, die in die Schieflage geraten sind und das Potential haben künftig Gewinne zu erwirt-schaften, anders behandelt als gesunde. Aufgrund dieser unzulässigen staatlichen Beihilfe durfte die Sanierungsklausel nicht angewendet werden. Die Bundesregierung vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilfe handelt und hat deshalb mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union reagiert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss vom 18.12.2012 hat das Gericht der Europäischen Kommission die Nichtigkeitsklage der Bundesregierung abgewiesen. Das EUG hält die Klage der Bundesregierung Deutschland für unzulässig, weil die Klagefrist am 07.04.2011 bereits abgelaufen ist.
Grundsätzlich hat die Bundesregierung binnen zwei Monate Zeit die Nichtigkeitsklage bei dem EUG einzureichen. Diese Frist läuft von der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Die Klagefrist begann im vorliegenden Fall am 27.01.2011 zu laufen und endete am 06.04.2011. Mit der Einreichung der Nichtigkeitsklage seitens Bundesregierung am 07.04.2011 wurde die Frist versäumt, weswegen die Klage von dem EUG abgewiesen wurde.
Fazit
Der Beschluss des EUG führt dazu, dass die Sanierungsklausel weiterhin nicht angewendet werden darf. Im übrigen hat die Bundesregierung Deutschland weder das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt nachgewiesen oder geltend gemacht, was es möglich machen könnte, die oben genannte Frist zu verlängern, noch hat sich die Bundesregierung auf einen entschuldbaren Irrtum berufen.
Quellen: EUG, Beschluss vom 18.12.2012, T-205/11, Deutschland/Kommission.