Die Finanzbehörden orientieren sich dabei an der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach gezahlte Vergütungen und gewährte Vorteile einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder ihnen nahe stehende Personen dem Steuerbilanzgewinn der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen wieder hinzuzurechnen sind.
Vorsicht ist insbesondere bei Pensionszusagen geboten, die sich als Steuersparmodell nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen. Deren steuerliche Anerkennung hängt von gleich drei Kriterien ab: der Finanzierbarkeit durch die Kapitalgesellschaft, dem Schriftformgebot jeglicher Zusage einer Altersvorsorge sowie der „Erdienbarkeit“ durch den begünstigten Gesellschafter.
Strenge Maßstäbe am K.O-Kriterium „Erdienbarkeit“
Wegen des hohen Einflusses eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf Zeitpunkt und Höhe seiner Pensionszusage legt die Rechtsprechung besonders strenge Maßstäbe am K.O-Kriterium „Erdienbarkeit“ an: „Erdienen“ kann ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pension nur, wenn der so genannte „Erdienungszeitraum“ zwischen Pensionszusage und vorgesehenem Eintritt in den Ruhestand mindestens zehn Jahre beträgt. Eine beherrschende Stellung wird im Regelfall angenommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als fünfzig Prozent der Kapital- und Stimmanteile auf sich vereinigt. Anteile von Ehegatten werden aber nur bei gleichen wirtschaftlichen Interessen zusammengerechnet. Ohne Probezeit erteilte Pensionszusagen behandelt die Rechtsprechung dagegen ausnahmslos als verdeckte Gewinnausschüttung, da wohl jedes Unternehmen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines neu bestellten Geschäftsführers üblicherweise auf einer angemessenen Probezeit bestehen dürfte. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, darf die Zusage nach gefestigter Rechtsprechung des BFH zudem erst erteilt werden, wenn deren künftige wirtschaftliche Entwicklung verlässlich abgeschätzt werden kann. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.
Zur Länge der geforderten Probezeit hat jetzt das Bundesministerium der Finanzen in seinem Anwendungsschreiben vom 14. Dezember 2012 (Az.: IV C 2 – S 2742/10/10001) Stellung genommen. Danach reichen den Finanzbehörden im Regelfall zwei bis drei Jahre zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage („zusagefreie Zeit“). Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung („versorgungsfreie Zeit“) zählt dagegen nicht zur Probezeit.