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Creditreform

Bei Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto von Eheleuten (sogenanntes Oder-Konto) ist im Hinblick auf eine drohende Schenkungsbesteuerung äußerste Vorsicht angebracht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2011 (Az.:II R 33/10) muss das Finanzamt zwar nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Maßgebend dafür seien aber nicht nur die zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarungen, sondern auch die tatsächliche Verwendung des Guthabens: Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, desto eher dürfte er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter sein. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, deutet dies nach Auffassung des BFH darauf hin, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft. Im Streitfall hatte das Finanzamt erhebliche Einzahlungen des Ehemannes auf ein gemeinsames Oder-Konto der Schenkungsteuer unterworfen.

Bernhard Lindgens