Wer schwächelnden Kunden Ratenzahlung einräumt, geht ein großes Risiko ein. Er läuft Gefahr, bei einem Konkurs des Geschäftspartners die bisher geleisteten Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen zu müssen.
Wenn es um die Insolvenzanfechtung geht, greift die „Wirtschaftswoche“ zu drastischen Formulierungen und schreibt: „Die sperrige Materie hat das Zeug, an den Grundfesten der sozialen Marktwirtschaft
zu rütteln.“ Denn nach Paragraf 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung haben Insolvenzverwalter grundsätzlich die Möglichkeit, alle Geschäfte ihrer Mandanten anzufechten, für die ein Ratenzahlungsvertrag
geschlossen oder das Zahlungsziel anderweitig verlängert wurde. Das heißt kurz und knapp: Die Insolvenzverwalter dürfen das bereits geflossene Geld von den Gläubigern zurückfordern. Und das für einen Zeitraum von zehn Jahren.
Eigentlich zielte der Gesetzgeber mit der Regelung darauf, Betrügereien von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmern zu verhindern. Ihnen sollte die Chance genommen werden, kurz vor der Insolvenz noch vorhandenes Geld aus ihrem Betrieb zu ziehen. Außerdem wollte man verhindern, dass sich trickreiche Gläubiger ihre Forderungen noch vor Eröffnung des Konkursverfahrens in vollem Umfang an den anderen Gläubigern vorbei bezahlen lassen.
Welche Branchen leiden
Was im ersten Augenblick nach einer vernünftigen Regelung für wenige Einzelfälle klingt, kann sich auf Mittelständler verheerend auswirken. Denn Insolvenzverwalter haben die Insolvenzanfechtung als probates Mittel entdeckt, um ihre Forderungen zügig einzutreiben. Darunter haben zum Beispiel Baustoffhändler zu leiden. Sie sind meist darauf angewiesen, Bauunternehmen in der kalten Jahreszeit Forderungen längerfristig zu kreditieren. Probleme können auch Brauereien und Lebensmittellieferanten bekommen, die ihren wirtschaftlich angeschlagenen Gastronomen durch Ratenzahlungen oder verlängerten Zahlungszielen wieder auf die Beine helfen wollen. Sie riskieren, durch die Rückzahlung erhaltener Geldbeträge erheblich belastet oder sogar in den wirtschaftlichen Ruin getrieben zu werden.
Hart kann es aber auch große Unternehmen treffen. Dazu gehören vor allem Leasinggesellschaften und Inkassounternehmen. Bei ihnen sind Ratenzahlungen und längere Vertragslaufzeiten der Normalfall. Bei einer Anfechtung geht es dann meist um viele Raten und damit große Summen, die der Insolvenzverwalter einfordert. Und das sind nur wenige Beispiele, wie beängstigend sich die jüngsten Entwicklungen im Bereich Insolvenzanfechtung auswirken können.
Den Grund für diese Auswüchse nennt Dr. Thomas Riemann, Leiter der Abteilung Recht beim Verband der Vereine Creditreform e.V.: „Die Anfechtungsvoraussetzungen für Fälle vorsätzlicher Benachteiligung von
Gläubigern sind gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert.“ In der täglichen Praxis werten die Gerichte das Bestehen von Ratenzahlungs-, Stundungs- und Verzichtserklärungen häufig bereits als Anzeichen für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Eine völlige Fehlinterpretation. Denn das Ziel von Kreditierungen und Ratenzahlungen ist es in erster Linie, die Liquidität des Schuldners zu sichern. Und nicht, andere Gläubiger zu benachteiligen.
Paragraf 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung muss also dringend überarbeitet werden. Gerade im Bereich der sogenannten Vorsatzanfechtung gibt es in der aktuellen Fassung erhebliche Missstände. „Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in der Vergangenheit wesentlich dazu beigetragen, dass die Vorschrift, die sich gegen vorsätzliche Benachteiligungen von Gläubigern richtet, jegliche Konturen verloren hat“, kritisiert Riemann.
Schreiben an dass Bundesjustizministerium
Dementsprechend groß ist die Unsicherheit durch die Rechtsprechung der vergangenen Jahre. Dieses Problem hat der Creditreform-Chefjurist auch in einem Schreiben an das Bundesministerium der Justiz dargestellt. Er unterstrich die Besorgnis der Vereine Creditreform und der von ihnen vertretenen rund 125.000 Gläubiger. Der dringende Appell von Riemann an das Ministerium: „Bei einer Überarbeitung des Paragrafen 133 der Insolvenzordnung muss sichergestellt werden, dass die Unternehmen Ratenzahlungsverträge abschließen dürfen, ohne in jedem Fall befürchten zu müssen, von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung der erhaltenen Raten aufgefordert zu werden.“
Um den Gläubigern diese begründete Angst zu nehmen, gilt es zum einen, die Kriterien für eine Vorsatzanfechtung klarer und detaillierter zu formulieren. Zum anderen sollte die derzeitige Anfechtungsfrist von zehn Jahren im Rahmen einer Neufassung des Paragrafen deutlich reduziert werden. „Gesetzgeberisches Ziel muss es sein“, so der Creditreform-Rechtsexperte, „nur solche in Schädigungsabsicht vorgenommenen Rechtshandlungen der Anfechtung zu unterwerfen, die eine ‚kriminelle Tendenz‘ aufweisen.“ Derzeit nutzen immer mehr Insolvenzverwalter die breite Auslegung des Paragrafen 133 Insolvenzordnung durch die Gerichte dazu, um per Anfechtungsforderungen erfolgte Zahlungen von den Gläubigern ihrer Mandanten zurückzuholen. Die verständlicherweise große Verunsicherung der Wirtschaft führt inzwischen schon dazu, dass einige
Unternehmen mit ihren Kunden keine Ratenzahlungsverträge mehr abschließen. Es ist also höchste Zeit für eine gründliche Überarbeitung der Rechtsvorschrift.
Bislang sperrt sich das Bundesjustizministerium jedoch gegen eine Novelle. Die „Wirtschaftswoche“ berichtet sogar von „einem regelrechten Abwehrkrieg gegen die mittelständische Wirtschaft“. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass die ahlreichen Initiativen von Verbänden und Organisationen die Beamten möglichst schnell umstimmen. „Ziel muss es sein“, so Riemann, „eine sinnvolle Abgrenzung zwischen tatsächlich anfechtbaren vorsätzlichen Benachteiligungshandlungen des Schuldners und solchen Vereinbarungen zu ziehen, bei denen eine Anfechtung nicht gerechtfertigt ist.“
Das zeigt wieder, dass wegen einiger weniger Fälle Bestimmungen erlassen werden, die vollkommen unsinnig sind und enormen Schaden anrichten. Es zeigt leider auch, dass unsere Juristen in Berlin wirtschaftlich nicht gut genug ausgebildet sind, ansonsten würden Sie solche verheerende Bestimmungen nicht einmal in Erwägung ziehen.
Der Dumme sind nun nicht nur die unter normale Umständen in Insolvenz gehen, sondern es trifft nun zusätzlich noch eine Vielzahl von Unternehmen, die auf Ratenzahlungen angewiesen sind.
Alfred Kreidl, Unternehmensberatung
Sorgenkind Insolvenzanfechtung
Natürlich muss es im Vorspann „Insolvenz“, nicht „Konkurs“
heißen.
Kein Leserbrief, nur freundlicher Hinweis auf Ihre interessanten Artikel.:
„Sorgenkind Insolvenzanfechtung
Wer schwächelnden Kunden Ratenzahlung einräumt, geht ein großes Risiko ein. Er läuft Gefahr, bei einem Konkurs des Geschäftspartners die bisher geleisteten Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen zu müssen.“