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Creditreform

Nur wenn ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet, dürfen die darauf entfallenden Aufwendungen mitsamt Ausstattungskosten unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Sofern die eigenen Räume dagegen nicht den Mittelpunkt aller Tätigkeiten darstellen, für diese Aufgaben aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, akzeptiert das Finanzamt bis zu 1.250 Euro pro Kalenderjahr (Az.: VI R 37/13). Als ein solcher anderer Arbeitsplatz galt bislang auch ein Poolarbeitsplatz im Unternehmen. Der Bundesfinanzhof hat dies aber nur für Poolarbeitsplätze bejaht, die zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten im konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, dienstliche Nutzungseinteilung etc.) – was freilich wie im zugrunde liegenden Sachverhalt längst nicht bei jedem Poolarbeitsplatz der Fall sein muss.

Gute Nachrichten für Heimarbeiter gibt es auch bei der Kostenaufteilung für teilweise privat mitgenutzte häusliche Arbeitszimmer. Denn lange Zeit war strittig, ob der betrieblich oder beruflich veranlasste Anteil überhaupt steuerlich geltend gemacht werden kann oder auch hier das gesetzliche Abzugsverbot für sogenannte gemischte Aufwendungen greift. Entgegen der üblichen Praxis der Finanzämter geht der BFH nun davon aus, dass Aufwendungen für nur teilweise betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer aufzuteilen sind und der anteilige Aufwand bis zum festgelegten Höchstbetrag abzugsfähig sei (BFH, Az.: IX R 23/12).