Eben darin erkannte das FG Hamburg in einem weiteren Verfahren einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und erhielt darin zumindest vom Vierten Senat des Bundesfinanzhofs Rückendeckung. Nach dessen Beschluss vom 1. August 2012 (Az.: IV R 55/11) erscheint ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) keineswegs als aussichtlos, weshalb es die Finanzrichter aus prozessökonomischen Gründen für zweckmäßig hielten, die Entscheidung des BVerfG (Az.: 1 BvL 8/12) abzuwarten. Eine völlig andere Auffassung vertritt dagegen der Erste Senat des BFH, der mangels ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschrift von einer „offensichtlichen“ Erfolglosigkeit der Klage ausgeht und Steuerbescheide der Finanzämter als uneingeschränkt vollziehbar erklärt (Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az.: I B 128/12). Doch ganz so vertrauensvoll wollen wohl selbst die Finanzbehörden nicht auf das mit Spannung erwartete Urteil des BVergfG bauen – immerhin haben sie in ihrem koordinierten Ländererlass vom 30. November 2012 auf die Zweifel des FG Hamburg reagiert und die Finanzämter angewiesen, Gewerbesteuermessbeträge hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen wie beim Betriebsausgabenabzug ab sofort ebenfalls nur noch vorläufig festzusetzen.
Finanzen
Steueraufkommen gesichert
Redaktion | 01. Februar 2013 | 0 Kommentare
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