Bei Verdacht auf Geldwäsche sind die Finanzbehörden nach der Abgabenordnung (§ 31b AO) zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die eigentlich unter das Steuergeheimnis fallen. Diese Pflicht wird jetzt ausgeweitet.
Der Entwurf des Zollkodexanpassungsgesetzes sieht eine Erweiterung der Informationsweitergabe an die Strafverfolgungsbehörden und an die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Zentralstelle für Verdachtsmeldungen vor. Danach müssen die Finanzbehörden bei Treuhändern, Immobilienmaklern, Spielbanken, Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen im Internet oder gewerblich mit Gütern handelnden Personen ab 2015 zwar nicht mehr prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes (§ 17 GwG) vorliegen könnte und inwieweit diese bereits verjährt sein dürfte. Allgemeine Vermutungen für Verstöße gegen die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sollen laut Gesetzesentwurf jedoch nicht ausreichen.