Bei entsprechender betrieblicher Nutzung dürfen auch Luxusfahrzeuge dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Ob die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung vom Finanzamt jedoch als Betriebsausgaben akzeptiert oder als unangemessener Repräsentationsaufwand gestrichen werden, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Entscheidend ist dabei nach der ständigen Finanzrechtsprechung, inwieweit ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten ebenfalls auf sich genommen hätte. Bei dieser Frage entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zum Nachteil eines Freiberuflers, der einen geleasten Ferrari Spider als Geschäftsfahrzeug eingesetzt hatte. Die höchsten Finanzrichter bestätigten die Entscheidung des Finanzamts, statt der tatsächlichen Kosten von circa zehn Euro pro gefahrenem Kilometer nur eine im Vergleich mit anderen Modellen gängiger Oberklassemarken ermittelte Pauschale von zwei Euro zum Abzug zuzulassen. Keine Rolle spielte im Streitfall, dass die Fahrten mit dem Sportwagen nahezu ausschließlich geschäftlich veranlasst waren und zudem durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden konnten (BFH, Az.: VIII R 20/12).