Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, hat keinen Mängelanspruch – und wer schwarz arbeitet, kann seinen Lohn nicht einklagen.
Schon im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über Mängelansprüche gegen Schwarzarbeiter entschieden. Sofern eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt – also insbesondere keine Umsatzsteuer abführt oder innerhalb von sechs Monaten keine Rechnung ausstellt –, führt dies zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Infolgedessen stehen dem Auftraggeber grundsätzlich keine Mängelansprüche zu, so der BGH in seiner Entscheidung (BFH, Az.: VII ZR 6/13).
Aber auch der ausführende Unternehmer kommt nach einer weiteren aktuellen BGH-Entscheidung nicht ungeschoren davon: Bei bewussten Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kann er für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung, Wertausgleich oder Herausgabe verlangen. Im Streitfall hatte eine Elektroinstallationsfirma für ihre Arbeiten einen Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine zusätzliche Barzahlung von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinbart, die vom Auftraggeber aber nur teilweise beglichen wurden (BGH, Az.: VII ZR 241/2013).