Nachträgliche Schuldzinsen für eine ursprünglich vermietete Immobilie werden neuerdings als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vom Finanzamt anerkannt, sofern der Veräußerungserlös nicht zur vollständigen Schuldentilgung ausreicht.
Vorfälligkeitsentschädigungen in Zusammenhang mit einer lastenfreien Übertragung von Grundstücken bleiben dagegen trotz der jüngsten vermieterfreundlichen Finanzrechtsprechung auch weiterhin nicht abzugsfähig. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht in diesen Fällen lediglich ein Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung (BFH, Az.: IX R 42/13). Gleiches gilt für Aufwendungen wie Notar- und Gerichtskosten aufgrund einer letztlich gescheiterten Grundstücksveräußerung – auch diese Kosten stehen nicht mit der Vermietungstätigkeit, sondern mit der beabsichtigten Veräußerung der Immobilie in Zusammenhang (BFH, Az.: IX R 8/12).