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Creditreform
Lagerarbeiter

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Dezentrale Warenlager sichern die Produktion und helfen bei der Überbrückung von Lieferengpässen. Immer beliebter werden dabei Konsignationslager, aus denen Waren vom Kunden bei Bedarf entnommen werden. Werden diese in anderen europäischen Mitgliedstaaten unterhalten, gelten umsatzsteuerliche Besonderheiten.

 

Als Konsignationslager werden dezentrale Warenlager bezeichnet, die Lieferanten üblicherweise in der Nähe wichtiger Abnehmer einrichten und bestücken. In der Regel bleibt der liefernde Unternehmer dabei zivilrechtlicher Eigentümer der eingelagerten Güter. Und zwar unabhängig davon, ob das Lager von ihm selbst, dem Abnehmer oder einem Dienstleister unterhalten wird.

Auch umsatzsteuerlich gelten für inländische Konsignationslager keine Besonderheiten. Wie bei anderen Logistikformen tätigt der Lieferant erst bei Verschaffen der Verfügungsmacht – hier zum Zeitpunkt der Warenentnahme durch den Abnehmer – einen steuerpflichtigen Umsatz.

 

Wo Steuerrisiken drohen

Komplexer gestaltet sich die umsatzsteuerliche Behandlung, wenn Lieferanten Konsignationslager außerhalb Deutschlands im übrigen Gemeinschaftsgebiet unterhalten. So werden Lieferungen von Gegenständen seit Anfang 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten erst zum Zeitpunkt ihrer Entnahme aus dem Konsignationslager einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt. Dadurch erübrigt sich zwar für viele deutsche Unternehmer eine aufwendige Registrierung im EU-Ausland.

Im Gegenzug setzt die im Umsatzsteuergesetz (§ 6b UStG) neu eingeführte Vereinfachungsregel unter anderem voraus, dass der Erwerber gegenüber dem Lieferanten bereits zu Beginn des Warentransports die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die ihm vom Bestimmungsland zugeteilt wurde.

 

Vereinfachungsregelung nicht immer anwendbar

Aber Achtung: Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant auch im Bestimmungsmitgliedstaat ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat. Nach dem erst im Dezember 2021 veröffentlichten Einführungsschreiben der Finanzbehörden begründet bereits ein im Eigentum des Unternehmers befindliches Lager oder ein durch den Unternehmer angemietetes oder gepachtetes ­Lager, welches mit eigenen Mitteln (zum Beispiel mit eigenem Personal) aus dem Bestimmungsmitgliedstaat betrieben wird, eine solche Ansässigkeit. Unschädlich ist dagegen eine ­alleinige Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke im Bestimmungsmitgliedstaat.

 

Kleine Verluste

Auch durch Zerstörung, Verlust oder Diebstahl im Konsignationslager verloren gegangene Gegenstände sollen grundsätzlich nicht unter die Vereinfachungsregelung fallen. Ausnahmen gestehen die deutschen Finanzbehörden betroffenen Lieferanten lediglich für „kleine Verluste“ zu. Von diesen sollen die Finanzämter im Regelfall ausgehen, wenn die Verluste wert- oder mengenmäßig weniger als fünf Prozent des Gesamtbestands (Freigrenze) der identischen Gegenstände ­betragen.

Der Wermutstropfen: Bei zerstörten oder fehlenden Gegenständen fordert das Umsatzsteuergesetz einen tagesgenauen Nachweis der Zerstörung, des Verlusts oder Diebstahls, hilfsweise, wann die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.

 

 

Rechtsgrundlagen

Einführungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG vom 10. Dezember 2021,
Az.: III C 3 – S 7146/20/10001 :005

 

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz“) vom 12. Dezember 2019