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Erst kürzlich hatten die Finanzbehörden die umsatzsteuerliche Zurechnung von Leasinggegenständen geändert. Wegen der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen sich Unternehmen jetzt erneut umstellen.
Für den leasenden Unternehmer liegt der steuerliche Vorteil in der vollen Abzugsfähigkeit gezahlter Leasingraten als Betriebsausgaben. Rechnen die Finanzämter das geleaste Objekt ihm jedoch wirtschaftlich zu, bleiben nur die üblichen Absetzungen für Abnutzung (AfA).
Keine Rolle spielt dabei das tatsächliche zivilrechtliche Eigentum des Leasinggebers. Ertragsteuerlich hat sich daran jahrzehntelang nichts geändert.
Nachträglicher Bestelleintritt
Anders bei der Umsatzsteuer. Und zwar in allen Fällen, in denen der Unternehmer beim Lieferanten ein Fahrzeug, eine Maschine oder andere Gegenstände bestellt und sich erst im Nachhinein die Finanzierung über einen Leasingvertrag sichert.
Entscheidend für die geänderte umsatzsteuerliche Behandlung sowohl der Lieferung als auch der Leasingleistung ist, ob das Leasingunternehmen schon vor der tatsächlichen Lieferung (Verschaffen der Verfügungsmacht) an den Leasingnehmer in dessen Kaufvertrag mit dem Lieferanten eintritt oder erst später.
Denn bei einem sogenannten nachträglichen Bestelleintritt gehen die Finanzämter neuerdings von einer im Regelfall umsatzsteuerpflichtigen Lieferung an den Kunden aus.
Die Leistung des Leasingunternehmens bleibt als Kreditgewährung dagegen umsatzsteuerfrei. Beim nachträglichen Bestelleintritt im Rahmen von Sale-and-Lease-back-Geschäften wird das Leasingverhältnis mit dem Kunden allerdings abhängig von der Vertragsgestaltung entweder als Lieferung des Kunden an das Leasingunternehmen (Sale) mit anschließender sonstiger Leistung des Leasingunternehmens an seinen Kunden (Lease-back) oder insgesamt als Kreditgewährung des Leasingunternehmens eingestuft.
Neue Vorgaben
Nun musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen bereits bei Abschluss eines Leasingvertrags eine Lieferung an den Leasingnehmer vorliegt.
Auslöser war eine gängige Vertragsklausel, dass das Eigentum am geleasten Gegenstand „unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“.
Nach Auffassung des EuGH stellt die Übergabe des Gegenstands durch den Leasinggeber aber nur dann eine nicht zuletzt für den Vorsteuerabzug entscheidende Lieferung dar, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums (z.B. Kaufoption) enthält.
Und wenn aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand zum planmäßigen Vertragsablauf automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll.
Die zweite Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Ausübung der Kaufoption als einzig wirtschaftliche rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint.
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn zu diesem Zeitpunkt die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer nicht noch zusätzlich eine „erhebliche Summe“ entrichten muss.
Hinweise gefordert
Diese neuen europäischen Vorgaben haben die Finanzbehörden mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. März 2020 in ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen und dabei den Begriff „erhebliche Summe“ klar definiert:
Der vom Leasingnehmer zu entrichtende Betrag darf ein Prozent des Verkehrswerts des Gegenstands zum Zeitpunkt der Ausübung der vertraglich eingeräumten Kaufoption nicht übersteigen.
Probleme bei der praktischen Umsetzung befürchtet nicht zuletzt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Denn während ein Leasingvertrag zum Beispiel ertragsteuerlich wie ein Kauf mit Finanzierung behandelt wird, zählt er umsatzsteuerlich als sonstige Leistung.
Wegen der Fehleranfälligkeit fordert der Verband deshalb praktische Hinweise zur korrekten Rechnungsstellung. Dennoch: Insbesondere für den Vorsteuerabzug sollen alle Finanzämter die neue Rechtslage auf alle ab dem 18. März 2020 abgeschlossenen Leasing- und Mietverträge anwenden.
Rechtsgrundlagen
- UStAE Abschnitt 3.5. Abs. 7a zum nachträglichen Bestelleintritt
- BMF-Schreiben vom 18. März 2020 (Az.: III C 2 – S 7100/19/10008 :003) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung