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Creditreform

Den vereinbarten Minderwertausgleich bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs muss man wohl oder übel hinnehmen. Richtig ärgerlich wird es aber, wenn darauf noch Umsatzsteuer anfällt. 

Beim Fahrzeugleasing liegt der steuerliche Vorteil vor allem in der vollen Abzugsfähigkeit der Leasingraten als Betriebsausgaben. Rechnen die Finanzämter den Firmenwagen wirtschaftlich jedoch dem leasenden Unternehmer zu, bleiben diesem nur die üblichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Keine Rolle spielt das tatsächliche zivilrechtliche Eigentum des Leasinggebers. Für das beliebte Finanzierungsleasing regelt dies seit mehr als 40 Jahren der Mobilien-Leasing-Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF, Az.: IV B 2 – S 2170 31/71). So wird das Fahrzeug bei Verträgen ohne Kaufoptionsrecht dem Leasinggeber zugerechnet, wenn die vertraglich vereinbarte Grundmietzeit mindestens 40 Prozent und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.

Eine wichtige Änderung hat sich dagegen kürzlich bei der Umsatzsteuer ergeben: Leistet der Leasingnehmer nach Fahrzeugrückgabe einen Ausgleich für einen durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert, unterlag die vertraglich vereinbarte Nachzahlung nach Vorgabe der Finanzbehörden bislang der Umsatzsteuer. Und zwar selbst dann, wenn die Wertminderungsentschädigung auf einem Unfall beruhte. Dem wollte der Bundesfinanzhof mangels objektiver Gegenleistung des Leasinggebers jedoch nicht mehr folgen: Nach seinem Urteil (Az.: XI R 6/11) wird auf echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen keine Umsatzsteuer mehr fällig.

Dieser Rechtsauffassung haben sich die Finanzbehörden im aktuellen Anwendungsschreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses (BMF, Az.: IV D 2 – S 7100/07/10007) in allen noch offenen Fällen angeschlossen. Doch nicht jede Ausgleichszahlung bei Rückgabe des geleasten Firmenwagens bleibt verschont: Vergütungen für Überschreitungen der Kilometervereinbarung stellen sehr wohl Entgelt für die Fahrzeugüberlassung dar und unterliegen damit auch künftig der Umsatzsteuer. Ebenso der Ausgleich von Restwertdifferenzen bei vertraglich vereinbartem Restwertausgleich oder auch Nutzungsentschädigungen bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs.

Beim Finanzierungsleasing besteht während der Grundmietzeit keine Kündigungsmöglichkeit. Die in dieser Zeit fälligen Raten müssen mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, alle Neben- und Finanzierungskosten abdecken.

Variante I: Bilanzierende Leasinggeber haben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren; die Leasingraten stellen Betriebseinnahmen dar. Im Gegenzug zählen die gezahlten (Netto-)Raten beim Leasingnehmer zu den Betriebsausgaben.

Variante II: Bilanzierende Leasingnehmer müssen die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivieren; in deren Höhe ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber zu passivieren. Auch nicht bilanzierende Unternehmer und Freiberufler sind verpflichtet, die Leasingraten in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Ersterer stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Bilanzierende Leasinggeber aktivieren eine Kaufpreisforderung in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.