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Creditreform

Das Urteil: Kann ein Betriebsrat bei der Regelung von Pausenzeiten seine Mitbestimmungsrechte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen, muss der Betrieb die Pausenzeiten gegebenenfalls auch dann vergüten, wenn sie im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz stehen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 5 Sa 202/13).

Der Fall: Betroffen war eine Flugsicherheitskraft, deren Arbeitgeber die Schichtpläne in Anlehnung an die „Betriebsvereinbarung zu den Dienstund Pausenregelungen“ mit einem Vorlauf von circa drei bis vier Tagen ohne konkrete Pausenzeiten versandt hatte. Diese wurden in der Nacht vor dem Einsatztag vom Disponenten festgelegt und dem Betriebsrat per E-Mail mitgeteilt. Die Arbeitnehmerin klagte auf Bezahlung der Breakstunden, da sie ihre Arbeitskraft angeboten habe, aber der Arbeitgeber diese nicht angenommen hat.

Die Begründung: Der Arbeitgeber muss die Breakstunden bezahlen. Zwar kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Pausen anordnen, dabei muss er aber die Regeln einhalten. Hier hätte der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats achten und die Zustimmung einholen müssen. Eine kurze Information per E-Mail genügt nicht.