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Creditreform

Zahlt der Arbeitgeber die Bußgelder seiner angestellten Fahrer, weil sie gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen, stuft der Bundesfinanzhof (BFH) den jeweiligen Geldbetrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein.

Weil ein Betrieb nicht auf einem rechtswidrigen Tun wie der Überschreitung von Lenkzeiten gründen kann, sei kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse in den Erstattungen an die Arbeitnehmer gegeben (Az.: VI R 36/12). Gleiches gilt neuerdings auch für die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots.

Bislang brauchten Arbeitgeber nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2004 (Az.: VI R 29/00) darauf keine Lohnsteuer einzubehalten. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Paketzustelldienst seinen Fahrern Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots erstattet, nicht jedoch wegen anderer Verkehrsverstöße wie beispielsweise zu schnellen Fahrens. Das eigenbetriebliche Interesse begründete das Unternehmen damit, dass ohne ein Halten der Fahrzeuge in unmittelbarer Kundennähe auch in Fußgänger- oder Halteverbotszonen ein entscheidender Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Mitbewerbern einträte.