Gewerbliche Unternehmen sind nach der Abgabenordnung (§ 144 AO) zur Aufzeichnung ihres Warenausgangs verpflichtet, sofern die Ware zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist. Unmaßgeblich ist dabei, ob die Waren auf Rechnung, unentgeltlich oder gegen Barzahlung unter dem handelsüblichen Preis verkauft werden. Im Einzelnen werden folgende Angaben verlangt, die bei buchführungspflichtigen Unternehmen auch in der Buchführung enthalten sein können: · Tag des Warenausgangs oder des Rechnungsdatums, · Namen oder Firma und Anschrift des Abnehmers, · handelsübliche Bezeichnung und Preis der Ware sowie · ein Hinweis auf den Beleg. Offenkundig machen die Finanzbehörden bei Außenprüfungen verschärft von der Vorschrift Gebrauch. So wurde kürzlich ein Hinweis auf die drohenden Folgen von Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO aufgenommen, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen Die Abgabenordnung (§ 30a AO) verpflichtet die Finanzbehörden zum Schutz von Bankkunden zur besonderen Rücksichtnahme auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden.
Konkret besagt die Vorschrift, dass deutsche Finanzbehörden zwecks allgemeiner Überwachung weder die einmalige noch die periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe verlangen dürfen. Darüber hinaus soll bei legitimationsgeprüften Guthabenkonten oder Depots die Fertigung von Kontrollmaterial zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung im Rahmen von Außenprüfungen unterbleiben. Spätestens seit der BFH-Entscheidung vom 9. Dezember 2008 – VII R 47/07 – wackelt das deutsche Bankgeheimnis allerdings gewaltig. Nach Auffassung der höchsten Finanzrichter sind Kontrollmitteilungen mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots durchaus auch dann zulässig, wenn sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen „verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse“ ein hinreichender Anlass für die Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des Bankkunden ergibt. Dazu zählt der entscheidende Senat insbesondere eine räumliche Distanz zwischen Wohnort des Steuerpflichtigen und Sitz des Kreditinstituts (Verschleierungsabsicht nicht auszuschließen) oder konkrete Hinweise auf Auslandsüberweisungen, weitere Depots oder „Strohmann“-Geschäfte. Eines konkreten Verdachts auf Straftatbestände bedarf es damit nicht mehr. So weist auch der Ende Januar 2013 ergänzte Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 194 – Sachlicher Umfang einer Außenprüfung) darauf hin, dass im Rahmen von Außenprüfungen Kontrollmitteilungen gefertigt werden dürfen, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben.
Gleiches gilt, wenn sich eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lässt. Zudem dürfen auch sämtliche nicht legitimationsgeprüften Konten geprüft werden, selbst wenn diese Kenntnisse über nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüfte Kundenkonten vermitteln. Darüber hinaus stellt der AEAO klar, dass Kreditinstitute zu Angaben über die Identität ihrer Bankkunden verpflichtet sind und das bankseitige Ausblenden eindeutiger Ordnungsmerkmale der Bankkunden unzulässig ist (AEAO zu § 200 – Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen). Fahrzeugkosten bei doppelter Haushaltsführung Eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung liegt laut Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben seinem Heimatwohnsitz eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten zählen seit jeher unter anderem die durch den Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung verursachten Fahrtkosten, Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Zweitwohnung sowie Wohnungs- und Übernachtungskosten für eine Unterkunft bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort. Am 13. November 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals auch Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug zugelassen, sofern die Anmietung beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund einer „angespannten“ Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig ist (Az.: VI R 50/11).
Bernhard Lindgens