Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde auch die Zinsschranke eingeführt. Den Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben zu begrenzen, kommt nicht nur Unternehmern und ihren Beratern merkwürdig vor. Nun ist sogar der Bundesfinanzhof aktiv geworden.

 

1. Die Zinsschranke

Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Doch im Zuge der Unternehmenssteuerreform bestimmte der Gesetzgeber: Ist der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen negativ, beschränkt sich die Abzugsfähigkeit dieses negativen Zinssaldos auf 30 Prozent des steuerlichen EBITDA, also des Gewinns vor Zinsen und Abschreibungen. Der nicht abziehbare Teil ist in die folgenden Wirtschaftsjahre vor – zu tragen. Es gibt allerdings Ausnahmen: So ist die Regelung nicht anzuwenden, wenn der Zinssaldo im Wirtschaftsjahr weniger als drei Millionen Euro beträgt.

 

2. Die Kritik an der Zinsschranke

Seit der Einführung wird darüber gestritten, ob die Regelung verfassungswidrig ist. Hinzu kommt: „Die Zinsschranke führt zu einer Substanzbesteuerung, die es Unternehmen erheblich erschwert, Krisen zu überstehen“, bemängelt etwa Hans Weggenmann von Rödl & Partner. Der Steuerrechtsexperte weist drauf hin, dass vor allem der Mittelstand große Wachstumsinvestitionen häufig fremdfinanzieren müsse, da nicht ausreichend Eigenkapital oder Geld aus anderen Quellen zur Verfügung stünden.

 

3. Die aktuelle Entwicklung

Der erste Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Regelungen zur Zinsschranke dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Az.: I R 20/15). Nach Ansicht des BFH verstoßen sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Schließlich würden Unternehmen nun nicht mehr nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit besteuert.

 

4. Die Folgen der Zinsschranke

Die Finanzbehörden können die Zinsschranke weiterhin anwenden – die festgesetzten Steuern müssen von den Unternehmen gezahlt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht später die Regelungen als verfassungswidrig einstufen, können Firmenchefs ihre Steuererstattung mit sechs Prozent jährlich verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ende des entsprechenden Steuerjahres.
Noch ein Tipp: Enthalten die Steuerbescheide keinen Vermerk über ihre Vorläufigkeit in puncto Zinsausgabenabzug, sollten Firmenchefs mit einem Einspruch gegensteuern – damit sie im Fall einer für sie positiven Entscheidung des Gerichts auch tatsächlich noch rückwirkend profitieren.

 

5. Die endgültige Entscheidung

Bis das Bundesverfassungsgericht ein abschließendes Urteil über die Zinsschranke fällt, können noch Jahre vergehen – und wie sich die Richter am Ende entscheiden werden, ist nicht absehbar. Unternehmer sollten deshalb ihre Bescheide bis zum Ende offenhalten, rät Steuerexperte Weggenmann.