Seit der Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen stehen, nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Das ist auch richtig so, sagte jüngst der Bundesfinanzhof.
Das einzige was noch berücksichtigt wird, ist der Sparerpauschbetrag von EUR 801 bzw EUR 1.602 bei zusammenveranlagten Personen. Gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist „bei der Ermittlung der Einkünfte der Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von EUR 801 abgezogen, der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen [..]“. Der letzte Halbsatz hat den Kläger gestört und das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil am 17.12.2012 tatsächlich an der Verfassungsmäßigkeit zweifeln lassen.
Zutreffend ist, dass damit Werbungskosten im Bereich der Kapitaleinkünfte anders behandelt werden, als etwa solche bei nichtselbständiger Tätigkeit. Bereits darin sah mancher ein Problem.
Das Finanzgericht stützte seine Bedenken v.a. darauf, dass es im Rahmen der Günstigerprüfung Fälle geben kann, bei denen die anwendbare tarifliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages unter dem Abgeltungsteuersatz von 25% liegt, aber tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. In diesem Fall solle eine verfassungskonforme Auslegung gebieten, die Kapitaleinkünfte im Rahmen der Günstigerprüfung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten zu ermitteln. Günstigerprüfung meint die Prüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, wonach anstelle des pauschalen Abgeltungsteuersatz der progressive Regelsteuersatz zur Anwendung kommt, wenn er denn für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Ein im Ergebnis richtiges Urteil, wenngleich im Widerspruch zur peniblen deutschen Seele.
Es liegt in der Natur der Pauschalisierung, dass die Dinge nicht genau zutreffend berücksichtigt werden. Das Ergebnis (hier: die Besteuerung) ist nie genau richtig. Und das soll sie auch nicht. Eine Pauschalisierung ist nicht mehr und nicht weniger als eine Vereinfachung für den Preis der Ungenauigkeit. Manchmal gewinnt man dabei ein wenig, manchmal verliert man dabei ein wenig. Fast wie im richtigen Leben.
Dann finden Sie es sicherlich auch gut, dass
Unternehmen wie Amazon, Google, Facebook, Barclays Bank, McDonalds, Walmart, Coca-Cola, IKEA oder Walt Disney in der EU und somit auch in Deutschland keine Steuern zahlen. Während deutsche Steuerzahlerinnen/-zahler müssen für zu lange Bearbeitungszeiten der Finanzämter 0,5% / Monat zahlen.
Zinsen gemäß § 233a AO – wobei die Erstattungszinsen von den Finanzämtern bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt warden, während Nachzahlungszinsen die von den Steuerpflichtigen gezahlt warden in der Steuererklärung nicht angesetzt werden können.
Grund: Sind in beiden Fällen: lange Bearbeitungszeiten der Finanzämter 0,5% / Monat zahlen – der Zinslauf beginnt wohlgemerkt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.
Glauben Sie wirklich das dies noch Verständnis der Bürgerinnen und Bürger findet?
Mit freundlichem Grüßen
Horst Schilling
Badersäcker 12
96472 Rödental
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