Bisweilen werden aus Geschäftspartnern Feinde. Sobald der Streit unter den Anteilseignern etwa einer GmbH eskaliert, geht es nicht selten um die Einziehung von Geschäftsanteilen. Zweifellos eine ziemlich heikle Angelegenheit, weil meist nicht nur ansehnliche Vermögenswerte, sondern auch tief verwurzelte emotionale Befindlichkeiten eine Rolle spielen.
Nur selten werden solche Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt. Neuerdings bietet die Mediation die Möglichkeit einer Schlichtung ohne die Öffentlichkeit eines Gerichtsverfahrens. Viel öfter bedienen die Kontrahenten, vertreten durch ihre Anwälte, allerdings die gesamte Klaviatur der Rechtsprechung. Hinauf bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Einmal mehr klare Worte sprachen die BGH-Richter vor Kurzem in ihrem Urteil unter dem Aktenzeichen II ZR 322/13.
Die Fallgestaltung ist durchaus gängig. Ein GmbH-Gesellschafter soll wegen einer angeblich schweren Vertragsverletzung aus der Gesellschaft entfernt werden. Und zwar durch die Einziehung seines Geschäftsanteils. Grundsätzlich gilt: Eine solche darf nur erfolgen, wenn sie im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen ist. Dies dürfte die Regel sein. So auch im vorliegenden Fall. Die Einziehung eines Geschäftsanteils war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Doch grundsätzlich sollte die Einziehung, darauf weist der BGH in seiner Entscheidung hin, nur die Ultima Ratio sein. Denn nach Auffassung der höchsten deutschen Zivilrichter müssen die GmbH-Gesellschafter bei Streit vor allem versuchen, die Auseinandersetzung durch weniger einschneidende Mittel zu beheben.
In der Regel wird der Geschäftsanteil durch Bareinlage eingezahlt. Was, sobald es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, belegbar sein muss. Im vorliegenden Fall wurde vorgetragen, dass die von der Einziehung betroffene Klägerin keine finanzielle Einlage habe bringen können. Ob die Voraussetzungen für eine mögliche Sacheinlage vereinbart wurden und diese dann erbracht wurde, muss nunmehr vom Berufungsgericht nach Zurückweisung in dieser Sache durch den BGH gegebenenfalls geklärt werden.
Leider ist dies in der Realität so gut wie nie möglich, weil die beteiligten Parteien oft aus emotionalen Gründen an einer gütlichen Einigung kein Interesse mehr haben. Grundsätzlich muss die Satzung einer GmbH bei einer vorgesehenen Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters einen sachlichen und auch wichtigen Grund benennen, der dann erfüllt sein muss. Solche “sachlichen und wichtigen Gründe“ können sein: die nachhaltig erfolgte und grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters, ein schwerer Verstoß gegen das in der Satzung vorgesehene Wettbewerbsverbot, Insolvenz, Pfändung in den Geschäftsanteil. Hört sich vergleichsweise einfach an, ist es aber nicht. Denn die Gesellschafterversammlung kann bei der Einziehung durchaus gravierende Fehler machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es unproblematisch, dass der betroffene Gesellschafter beim Beschluss über die Einziehung seines Anteils kein Stimmrecht hat. In diesem Fall ist aber auch zu prüfen, ob der betroffene Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Nur dann, so der BGH auf Grundlage von § 19 Abs. 2 S. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG), ist die Einziehung zulässig.
In der Regel wird der Geschäftsanteil durch Bareinlage eingezahlt. Was, sobald es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, belegbar sein muss. Im vorliegenden Fall wurde vorgetragen, dass die von der Einziehung betroffene Klägerin keine finanzielle Einlage habe bringen können. Ob die Voraussetzungen für eine mögliche Sacheinlage vereinbart wurden und diese dann erbracht wurde, muss nunmehr vom Berufungsgericht nach Zurückweisung in dieser Sache durch den BGH gegebenenfalls geklärt werden.
Entschieden hat der BGH den Fall, dass die Gesellschafterversammlung keine Entscheidung darüber trifft, um das Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach Einziehung verbliebenen Geschäftsanteile und dem Stammkapital der GmbH zu verhindern. Denn eigentlich muss Konvergenz herrschen.
Das folgende Beispiel erläutert, um was es hier geht: Die GmbH hat ein Stammkapital von 30.000 Euro. Jeder der drei Gesellschafter hat einen Geschäftsanteil von 10.000 Euro. Der Anteil des Gesellschafters C wird eingezogen. Weitere Details werden allerdings nicht beschlossen. Folge: A und B haben immer noch jeweils 10.000 Euro Geschäftsanteil. Das Stammkapital der GmbH beträgt aber 30.000 Euro. Nunmehr gibt es also eine Differenz zwischen der Summe der Geschäftsanteile (zweimal 10.000 Euro = 20.000 Euro) und dem Stammkapital von 30.000 Euro.
Das Gesetz macht leider keine rechtlichen Vorgaben, sofern die Gesellschafter (zunächst) dazu nichts beschließen. Dieser Aspekt nimmt bei der vorliegenden BGH-Entscheidung den größten Raum ein. Der BGH hat nunmehr geklärt, dass ein entsprechender Einziehungsbeschluss weder nichtig noch anfechtbar ist, sofern die Gesellschafter keine Maßnahmen zur Konvergenz beschließen.
Es stellt sich somit die Frage, welche Möglichkeiten die Gesellschafterversammlung hat, um die Konvergenz zu vermeiden. Insoweit gibt die BGH-Entscheidung deutliche Hilfestellung. Die Gesellschafterversammlung kann zur Vermeidung der Konvergenz Folgendes beschließen:
- Kapitalherabsetzung (und Vernichtung des eingezogenen Anteils),
- Aufstockung der übrigen Anteile und
- Bildung eines neuen Geschäftsanteils.
Die Gläubiger werden durch keine dieser Maßnahmen benachteiligt. Wie der BGH ausführt, bleibt die Höhe des Stammkapitals durch die Einziehung unberührt. Die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse ist überdies durch die Gesellschafterliste sichergestellt. Diese gehört zu den Dokumenten, die auch über das Handelsregister von Gläubigern eingesehen werden können. Indes noch nicht entschieden sind die Fragen, ob die Einziehung in der Gesellschafterliste zu vermerken ist und ob das Registergericht anlässlich eines späteren Eintra-gungsantrags darauf bestehen kann, dass die Divergenz beseitigt wird.
Überdies müssen die Gesellschafter beachten, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils nur gegen Abfindung des Betroffenen zulässig ist. Dies ist zweifellos ein anderes wichtiges Themenfeld, in dem viele Fehler gemacht werden können.
Übrigens: Selbstverständlich kann der betroffene Gesellschafter den Einziehungsbeschluss gerichtlich mit der Begründung anfechten, es habe kein sachlich wichtiger Grund für die Einziehung vorgelegen. Es ist also alles andere als einfach, sich von einem Gesellschafter per Einziehung seines Geschäftsanteils zu trennen.