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Creditreform

Im Rahmen der Ratingsysteme beantworten Banken und Sparkassen auch folgende Frage über ihre Firmenkunden: „Besteht eine qualifizierte (aussagefähige) unterjährige Berichterstattung?“ Die Formulierungen unterscheiden sich etwas, aber es geht immer um die Frage: Wie erstatten Sie Ihrem Kreditgeber regelmäßig Bericht über die laufende Entwicklung Ihres Unternehmens?

Speziell für kleine und mittlere Unternehmen ist das Instrument für diese Berichterstattung die „Betriebswirtschaftliche Auswertung – BWA“.

Die erste Frage allerdings lautet: Was haben Sie dazu mit Ihren Kreditgebern vereinbart? Üblich sind Vereinbarungen, dass die Kreditgeber entsprechende Zahlen vierteljährlich oder halbjährlich unaufgefordert an ihre Banken übersenden. Monatliche Übersendung ist üblich in der Gründungsphase und bei Krisen-Engagements (aus Sicht der Bank).

Die zweite Frage lautet: Was bedeutet „qualifiziert“ oder auch „aussagefähig“. Hier ist der Interpretationsspielraum natürlich gross. Eines aber ist klar: Eine BWA „einfach so aus der Finanzbuchhaltung“ ist in diesem Sinne nicht aussagefähig! Der Grund: das „vorläufige Ergebnis“ der BWA wird in den meisten Fällen ohne ergänzende Buchungen / Korrekturen schlicht nicht stimmen! Nebenbei: Die Normal-BWA in der jetzigen ist seit mehr als 40 Jahren nicht verändert worden. Aber: Ist Ihr Unternehmen noch dasgleiche wie vor 40 Jahren?

Die dritte Frage lautet: Haben Sie Ihren Kreditgebern Planzahlen für das laufende Jahr eingereicht? Dann hätten diese nämlich auch gerne einen Plan-Ist-Vergleich mit Abweichungsanalyse. Sonst kann von qualifiziert nicht gesprochen werden.

Folgende Fragen sollten sich Unternehmen daher stellen:

  • Wird mein Geschäftsmodell in der BWA abgebildet? Denken Sie zum Beispiel an Sparten und deren Roherträge (wo wird das Geld wirklich verdient?).
  • Werden die Veränderungen der Halbfertigen- und Fertigen Arbeiten monatlich eingebucht?
  • Wird der Monatsendbestand des Warenbestandes aus dem elektronischen Warenwirtschaftssystem jeweils eingebucht, so dass die BWA den Materialverbrauch und nicht mehr den Materialeinkauf ausweist. Wenn Sie keine elektronische Warenwirtschaft haben: Korrigieren Sie mit Erfahrungswerten der Rohertragsquote?
  • Sind evtl. Kostenabgrenzungen vorzunehmen – d.h. Einmalzahlungen (typisch: Versicherungen und Sonderzahlungen an die Mitarbeiter/innen) – mit dem Monatsbetrag einzubuchen (immer dann, wenn Sie auf Jahresbasis planen)?
  • Wird die monatliche AfA eingebucht?
  • Werden Rückstellungen unterjährig mit gebucht?
  • Werden Forderungsverluste direkt eingebucht – und nicht erst mit dem Jahresabschluss?
  • . . .

Wenn Sie sich selber nicht sicher sind, wie Ihre Kreditgeber Ihre Unterlagen beurteilen: Sprechen Sie das Thema einfach an und vereinbaren Sie dazu klare Regelungen.

Außerdem: Wenn Sie Veränderungen zu mehr Aussagefähigkeit vornehmen, dann sollten Sie Ihre Kreditgeber auch darüber informieren!

Wenn Sie Sonderauswertungen zur BWA nutzen, wie z.B. die Jahresübersicht, die Bewegungsbilanz, den Controlling-Report, dann fragen Sie Ihre Kreditgeber, ob sie diese auch haben möchten und in welcher Frequenz. Mit diesem Hinweis auf weitere Auswertungen, die Sie nutzen, zeigen Sie Ihre kaufmännische und unternehmerische Qualifikation – denn auch diese wird mit einer Ratingfrage bewertet.

Bei Interesse finden Sie eine Checkliste zum Thema unter www.bwa-check.de