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Creditreform

Wenn der Gesetzgeber das Bilanzrecht anpasst, müssen die Unternehmen nachziehen. Jetzt ist es wieder soweit: Nach der umfassenden Reform durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in 2009 tritt nun wieder eine Überarbeitung des Bilanzrechts in Kraft.

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – kurz BilRUG – heißt das neue Gesetz.

Umgesetzt wird mit dem BilRUG die neue Bilanzrichtlinie der EU, die die Rechnungslegung der Unternehmen in der EU noch weiter vereinheitlichen will. Sie wurde in Brüssel bereits Mitte 2013 verabschiedet.

Der deutsche Gesetzgeber hatte Zeit, diese Richtlinie bis Mitte Juli diesen Jahres in nationales Recht umzusetzen. Diese Zeit hat er bis zum letzten Tag genutzt. Dabei hat er aber soweit wie möglich an den bisherigen bewährten Vorschriften festgehalten. Gleichwohl hält das BilRUG zahlreiche Änderungen bereit, die für die Praxis von Bedeutung sind. Die geänderten Vorschriften betreffen vor allem Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB), im Publizitätsgesetz (PublG) und im Aktiengesetz (AktG) sowie die dazugehörigen Einführungsgesetze.

Anwendung teilweise sofort möglich.

Grundsätzlich sind die Vorschriften des neuen Gesetzes zwingend erstmals auf (Konzern-) Abschlüsse und (Konzern-) Lageberichte für das nach dem 31. Dezember.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr sind das also der (Konzern-) Abschluss und (Konzern-) Lagebericht für das Jahr 2016. Eine Ausnahme bilden die Regelungen zur Aufstellung von (Konzern-)Zahlungsberichten für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors, die bereits für nach dem Datum des Inkrafttretens des BilRUG beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind, d.h. bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ggf. bereits für vor dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre.

Die höheren Schwellenwerte für größenabhängige Erleichterungen bei der Rechnungslegung und die geänderte Definition der Umsatzerlöse dürfen freiwillig allerdings schon früher angewendet werden (dann allerdings nur im Paket), nämlich erstmals auf (Konzern-) Abschlüsse und (Konzern-) Lageberichte für nach dem 31. Dezember.2013 beginnende Geschäftsjahre.

Anhebung der Schwellenwerte für größenabhängige Erleichterungen.

Das BilRUG hebt die Schwellenwerte für die Einteilung von Kapitalgesellschaften in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften an. Damit können z. B. mehr Kapitalgesellschaften, die bislang als mittelgroß eingestuft waren, die für kleine Kapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses beanspruchen. Entsprechend erhöhen sich auch die Schwellenwerte für die Konzernrechnungslegungspflicht. Hierdurch werden einige Konzerne, die die bisherigen Grenzen für Umsatzerlöse, Bilanzsumme und/oder Arbeitnehmerzahl knapp überschritten haben, künftig von der Konzernrechnungspflicht befreit sein. Der Begründung zum BilRUG ist zu entnehmen, dass ca. 7 000 bislang als mittelgroß geltende Kapitalgesellschaften fortan als klein und ca. 300 bislang als groß geltende Kapitalgesellschaften fortan als mittelgroß gelten werden.

Neudefinition der Umsatzerlöse

Nicht nur in diesem Zusammenhang ist auch die Ausweitung des Begriffs der Umsatzerlöse zu beachten. Zum einen setzt der Ausweis von Erträgen unter den Umsatzerlösen künftig nicht mehr voraus, dass die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen und Waren bzw. aus der Erbringung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen resultieren. Zum anderen sind künftig neben Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auch sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern (z.B. Energiesteuer) von den Erlösen abzuziehen. Vermutlich werden sich im Vergleich zur bisherigen Regelung in der Regel tendenziell höhere Umsatzerlöse ergeben, was unter anderem auch bei der Prüfung der Schwellenwerte zu beachten ist.

Zehnjährige Abschreibung bei immateriellen Gütern.

Praktische Bedeutung hat neben den geänderten Schwellenwerten und der Neudefinition der Umsatzerlöse zum Beispiel auch eine Änderung der Abschreibungsregelungen. Lässt sich die individuelle voraussichtliche Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögensgegenstands oder eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts  nicht verlässlich schätzen, gilt künftig ein typisierter Abschreibungszeitraum von zehn Jahren. So können beispielsweise aktivierte Entwicklungskosten für ein Patent oder ein Markenrecht oder auch die Anschaffungskosten eines Firmenwerts über zehn Jahre zu verteilen sein.

Befreiung von Tochterkapitalgesellschaften von der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung.

Tochterkapitalgesellschaften können unter gewissen Voraussetzungen weiterhin von der Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses befreit werden. Einige der im BilRUG hierfür genannten Voraussetzungen hatten zunächst für großen Wirbel gesorgt. Erforderlich ist künftig unter anderem, dass sich das Mutterunternehmen bereit erklärt, für die von der Tochterkapitalgesellschaft bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im nachfolgenden Geschäftsjahr einzustehen.

Diese auf den ersten Blick deutliche Verschärfung wurde durch die Gesetzesbegründung jedoch wieder entschärft. Wie bisher soll eine konzernrechtliche Verbundenheit der und Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ausreichen, in dem eine Verlustübernahmeregelung entsprechend den aktienrechtlichen Vorgaben enthalten ist, soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt werden.

Finanzholdings ohne Erleichterungen.

Finanzholdings können die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften, deren Schwellenwerte durch das BilRUG allerdings unangetastet bleiben, künftig nicht mehr in Anspruch nehmen. Für Investment- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt das schon länger. Sie wurden durch Spezialgesetze ausgeschlossen. Nun kommen auch Gesellschaften hinzu, die Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben und verwalten, ohne jedoch in deren Geschäftsbetrieb einzugreifen.

Weitere Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung, im Anhang und im Lagebericht.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für 2016 muss zudem auf weitere Änderungen geachtet werden. Dies betrifft u. a. den Wegfall außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in der (Konzern-) Gewinn- und Verlustrechnung und deren nunmehr vorzunehmende Erläuterung im Anhang sowie den Wegfall des bisher im (Konzern-) Lagebericht enthaltenen Nachtragsberichts, der nunmehr ebenfalls in den (Konzern-) Anhang aufzunehmen ist.

Allen Unternehmen ist anzuraten, sich bereits im Laufe des Geschäftsjahres 2015 mit den vielfältigen Änderungen vertraut zu machen. Einen detaillierten Überblick für Praktiker gibt der Kommentar zum BilRUG von Russ/Janßen/Götze, der in Kürze  im Verlag des Instituts der Wirtschaftsprüfer erscheinen wird.