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Creditreform

Der Weg zum Büro wird durch das Finanzamt (mit)finanziert. Das Mittel zum Zweck ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 EStG. Für manch einen ist die Pauschale durchaus vorteilhaft und überkompensiert sogar die tatsächlichen Kosten. 

Andererseits hatte ich auch einmal einen Mandanten, der nutzte gelegentlich den Helikopter auf dem Weg zum Arbeitsplatz. Da reichte die Pauschale natürlich nicht.

Wie ernst das Wort „Pauschale“ genommen wird, zeigte jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Mit seiner Entscheidung vom 23.2.2016 (1 K 2078/15) wurden die Begehrlichkeiten einer Steuerpflichtigen Reparatur- und Behandlungskosten, die in Folge eines Unfalls auf dem Weg ins Büro entstanden steuerlich zu berücksichtigen zurückgewiesen. Durch die Pauschale seien entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes „alle“ Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Dies gelte auch für außergewöhnliche Kosten.

Zum Glück der Klägerin war das bis dato auch dem Finanzamt nicht bekannt. Dieses hatte – nach den Ausführungen des FG unzutreffend – die Reparaturkosten des Kfz noch als Werbungskosten anerkannt und wollte lediglich die Behandlungskosten zurückweisen.