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Creditreform

Wenn man den Wirtschaftsseiten glaubt, muss der Ex-Vorstandschef des VW Konzerns dieses Schicksal fürchten. Jedenfalls dann, wenn er für die Schäden aus dem Abgasskandal haftbar gemacht wird.

Nach § 93 Abs. 1 AktG haben die Vorstände einer AG bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Nach § 93 Abs. 2 AktG haben Sie der Gesellschaft im Falle eines Verstosses den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Das ist ein scharfes Schwert, genügt doch bereits fahrlässiges Handeln.

Mit Urteil vom 3.März 2008 (II ZR 124/06) hat der BGH zwar vorgegeben, dass einem Vorstand zwar grundsätzlich ein weiter Handlungsspielraum zuzugestehen ist, der erst verlassen sei, wenn die Grenzen der so genannten „business judgement rule“ deutlich überschritten sind. Ein Vorstand darf also durchaus ein unternehmerisches Risiko eingehen, solange sich sein Handeln am Unternehmenswohl orientiert und das eingegangene Risiko wohlüberlegt ist. Damit haftet er nicht für schlechte Geschäfte.

Dennoch ist das Haftungsrisiko eines Vorstandes hoch und nicht zu unterschätzen. Wusste Winterkorn von den rechtswidrigen Machenschaften, hat er diese Grenze sicher überschritten. Wenn nicht, möglicherweise aber auch. Ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte Kontrollmechanismen installiert, die solch ein Verhalten nicht ermöglicht hätten. Es könnte also eng werden.

Wie gut haben es im Vergleich dazu die Politiker und Beamten. Für letztere Haftet der Staat und erstere werden ohnehin nicht verfolgt. So ist seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als ein einziger Politiker (der Bürgermeister einer Provinzstadt) für sein Handeln haftbar gemacht worden. Die anderen werden dann wohl schon alle noch nicht einmal fahrlässig regiert haben. Kaum zu glauben.