Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

Dass man dem Finanzamt gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist, weiß man. Dass das Finanzamt von hier oder dort Informationen zugetragen bekommt, weiß man auch, wenn auch meist nicht so genau, von woher überall. Dass das Finanzamt am Steuerpflichtigen vorbei erstmal bei Dritten nachfragt, um etwas über den Steuerpflichtigen bzw ihn betreffende Sachverhalte herauszufinden, ist eher untypisch. Am Ende musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) damit beschäftigen.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich das Finanzamt mit der Bitte um Auskunft an einen Lieferanten. Er solle über erhaltene Zahlungen Auskunft geben. Anlass war, dass bereits ein anderer Lieferant das Finanzamt über – wie auch immer zu bewertende – „Ausgleichszahlungen“ informiert hatte. Den Steuerpflichtigen fragte das Finanzamt dazu nicht. Es meinte, dieses Vorgehen diene der Vervollständigung der Prüfung.

Der Steuerpflichtige muss stets zuerst befragt werden

Der BFH sah darin einen Verfahrensfehler: Es sei erst immer zunächst der Steuerpflichtige zu befragen. Dritte dürfen nur in ganz atypischen Fällen angegangen werden; etwa wenn bereits aus früherem Verhalten feststünde, dass vom Steuerpflichtigen keine (ehrliche) Antwort zu erwarten wäre.

So schön es klingen mag, dass man vor „Investigationen“ im geschäftlichen Umfeld sicher sein sollte, zeigt der Fall, dass es doch schon mal passiert. Die vielleicht wichtigste Information dieser Entscheidung. Nicht jeder wird deswegen zum BFH gegangen sein. Und wie sich die in § 93 Abs. 1 Satz 3 AO genannten Ausnahmen (führt nicht zum Ziel oder verspricht keinen Erfolg) im Einzelfall definieren wird dann auch eine Einzelfallentscheidung bleiben. Mithin, ein schönes Urteil. Ob der praktische Wert hoch ist, darf angezweifelt werden. Die Sorge bleibt.