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Creditreform

Nicht nur Unternehmen, auch Erben und Schenker können innerhalb der EU eine unterschiedliche Besteuerung erleben. Dass letzteres aber nur sehr beschränkt zulässig ist, hat der EuGH jüngst klargestellt.
Die Klägerin und ihre beiden Töchter wohnten in England. Die Klägerin war zu 50 % Miteigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. Mit notariellem Vertrag übertrug sie diesen Anteil jeweils hälftig schenkweise auf ihre beiden Töchter. Mit zwei Bescheiden setzte darauf hin das Finanzamt Krefeld die von der Klägerin zu zahlende Schenkungsteuer auf je EUR 146.509 fest. Bei der Berechnung der Steuer berücksichtigte das Finanzamt jeweils den persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von EUR 2.000,-. Im Einspruchsverfahren wurde der persönliche Freibetrag für Kinder gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 4 ErbStG in Höhe von EUR 400.000 geltend gemacht.
Das Finanzamt verwies auf die Möglichkeit der Option nach § 2 Abs. 3 ErbStG. Damit kann der erwerberunter bestimmten Bedingungen wählen, dass der Erwerb wie ein unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerb behandelt wird und erhält somit auch die entsprechenden Freibeträge.
Allerdings erfordert dies ein aktives handeln und es werden mehrere innerhalb von zehn Jahren vor und zehn Jahre nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallende Erwerbe zusammengerechnet.
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass durch den längeren Besteuerungszeitraum eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung vorliegt und eine per se rechtswidrige Rechtslage auch dann rechtswidrig bleibt, wenn der Betroffene eine heilende Handlungsoption hat. Unterschiedliche Freibeträge oder Zusammenrechnungszeiträume verstoßen also gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Dieses Urteil betrifft nicht nur beschränkt steuerpflichtige Erb- bzw. Schenkungsfälle in Deutschland. Auch in Deutschland ansässige Erben von Auslandsvermögen sollten sorgsam darauf achten, ob es in ihrem Fall zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Gebietsansässigen kommt. Durch die enorme Internationalität der älteren Generation und der europaweiten Verteilung von Immobilienbesitz aber auch unternehmerischen Werte dürfte dieser Thematik zunehmend Bedeutung zukommen.